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MichosIlka Michos
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Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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Achtung, Kostenfalle: Grundstücke mit Altlasten können teuer werden!

Öffentliches Baurecht - 02.04.2025

Eine teure Überraschung für Eigentümer: Eigentum verpflichtet – das gilt insbesondere dann, wenn es um Grundstücke mit Altlasten geht. Die Sanierung solcher Flächen kann schnell ins Geld gehen. Selbst wenn Sie als Eigentümer nicht für die schädlichen Bodenverunreinigungen verantwortlich sind, können Sie für die Kosten der Sanierung herangezogen werden.

Ein häufiges Szenario sind dabei Grundstücke, auf denen früher chemische Reinigungen betrieben wurden. Sind die (oftmals verschiedenen) Betreiber dieser Anlagen nicht mehr existent oder leistungsfähig, wird die Verantwortung nicht selten auf den aktuellen Grundstückseigentümer übertragen. Dieser wird von der Bodenschutzbehörde in solchen Fällen als „Zustandsstörer“ bezeichnet.

Die Haftung ist in der Regel zumindest in der Höhe begrenzt – aber nicht immer eindeutig! Grenze ist meist der Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung. In speziellen Fällen kann diese Obergrenze jedoch nach oben oder unten angepasst werden.

Wichtige Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht!
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit einem Urteil vom 7. November 2024 (Az.: 10 C 12/23) klar, dass die Bodenschutzbehörde bereits bei dem Erlass einer Sanierungsanordnung den maximalen Umfang der Kostentragungspflicht festlegen muss. Nur so kann der Eigentümer einschätzen, wie teuer die Sanierung maximal für ihn wird und entscheiden, ob er gegen die Anordnung vorgehen möchte.

Warum es wichtig ist, den Verkehrswert sorgfältig zu prüfen:
Die Berechnung des Verkehrswerts nach Sanierung ist eine Prognose, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Daher ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung entscheidend, auch die Ermittlung der Haftungsobergrenze sollte genau überprüft werden.

Wir unterstützen Sie gern!
Wenn Sie unsicher sind, wie die Haftungsgrenze für Ihr Grundstück aussieht oder ob die Sanierungsanordnung korrekt ist, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.