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TüchelmannFred Tüchelmann
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Angestellter Geschäftsführer kann Haftungsschulden privat geltend machen!

Steuerrecht - 11.11.2022

Der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer bezog neben einem anderen Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. 

Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde mit einem Haftungsbescheid für die von der GmbH angemeldeten, aber nicht abgeführten Lohnsteuern und Nebenabgaben in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. 

Der BFH gab dem Kläger Recht

Bei den Aufwendungen des Klägers zur Tilgung seiner Haftungsschulden handele es sich um Werbungskosten. Die Haftung beruhe auf Pflichtverletzungen, die dem Kläger aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der GmbH zur Last gelegt wurde. 

Die Inanspruchnahme des Klägers stand in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer der GmbH. Die vom Kläger auf die Haftungsschulden getätigten Aufwendungen waren nach Auffassung des BFH dem Bereich der einkommensteuerrechtlich relevanten privaten Erwerbssphäre zuzuordnen. 

Die Aufwendungen standen damit im objektiven Zusammenhang mit seiner Einkünfteerzielung. Sie dienten auch subjektiv der beruflichen Tätigkeit des Klägers, da dieser mit den Aufwendungen Schulden tilgen wollte, die er als angestellter Geschäftsführer der GmbH zu verantworten hatte.
BFH, Urteil vom 08.03.2022, VI R 19/2020