Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) den Anspruch eines Bieters auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots bestätigt.
Die Klägerin hatte sich an einem europaweiten offenen Verfahren über den Abschluss von Rahmenverträgen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III, § 16 SGB II) beteiligt. Ihre Angebote zu zwei Losen blieben erfolglos. In den Absagen nach § 134 GWB verwies die Vergabestelle ohne detaillierte Begründung darauf, dass die Klägerin die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht habe.
Die Klägerin beantragte kein Nachprüfungsverfahren. Stattdessen forderte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote. Die Vergabestelle gewährte mit Berufung auf
Einsicht in die vergebenen Punktzahlen, verweigerte jedoch die Herausgabe der verbalen Bewertungsbegründungen.
Das BVerwG strich heraus, dass das IFG anwendbar sei. Vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, gingen diesem Gesetz nicht vor.
Zudem stehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezwecke ausschließlich den Schutz der Informationen vor einer Preisgabe an Dritte. Ebenso wenig sei damit eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters verbunden.
Das Gericht schlägt mit seiner Entscheidung wichtige Pflöcke in das Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheitsrecht und Vergaberecht ein: