Christoph Höxter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Im deutschen Urlaubsrecht war bis zum Jahr 2008 bei einer dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich alles klar: Wenn der Arbeitnehmer aus Gründen einer Langzeiterkrankung nicht in der Lage war, den Urlaub tatsächlich anzutreten, verfiel der Anspruch auf Gewährung von Urlaub ersatzlos spätestens am ersten April des folgenden Kalenderjahres.
Dann stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf den Kopf. Mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 in der Rechtssache „Schulz-Hoff" entschied der EuGH: Urlaubsansprüche entstehen auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer ordnungsgemäß krankgeschrieben ist, und sie verfallen nicht automatisch, wenn er den Urlaub nicht zeitnah nimmt. Das BAG war dieser Rechtsprechung zunächst gefolgt. Arbeitgeber mussten teilweise für mehrere Monate Urlaub nachgewähren oder abgelten, wenn der Arbeitnehmer letztlich ausschied.
Inzwischen ist der EuGH ein Stück zurück gerudert. Er hat die Gefahr erkannt, dass hier „endlos“ Urlaubsansprüche angesammelt werden könnten. Am 02.11.2011 entschied er, dass nationale Regelungen den Zeitraum begrenzen können, in dem Urlaub angesammelt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass dabei ein Übertragungszeitraum von mindestens 15 Monaten vorgesehen ist.
Das BAG zog jetzt mit einer Entscheidung vom 07.08.2012 (Az.: 9 AZR 353/10) nach und nahm eine klare Deckelung des Urlaubsanspruchs vor. Zwar habe die Klägerin von 2004 bis 2009 rechnerisch über 140 Urlaubstage angesammelt. Man müsse aber das deutsche Urlaubsrecht „unionskonform“ anwenden. Damit seien die Ansprüche für jedes Jahr jeweils zum 31.03. des übernächsten Kalenderjahres verfallen. Damit gilt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG eine allgemeine „gesetzliche" 15-Monats-Grenze für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit.