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Architektenhaftung für termingerechte Fertigstellung?

News - 03.05.2003

Kann ein mit der Vergabe und Bauüberwachung betrauter Architekt haftbar gemacht werden, wenn das Bauvorhaben nicht fristgemäß fertig gestellt wird? Mit dieser viel diskutierten Frage befasst sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12.04.02 (5 U 255/98). Es kommt zum Ergebnis, dass der Architekt grundsätzlich nicht für Terminsverzug der ausführenden Firmen in Anspruch genommen werden kann. Denn der Architekt schuldet nicht die Erstellung des Bauwerks, sondern seine Leistung setzt sich aus verschiedenen Einzelleistungen geistiger Art zusammen. Allerdings kann der Architekt durch vertragliche Vereinbarung eine Haftung für die termingerechte Fertigstellung übernehmen. Das müsste aber konkret im Vertrag niedergelegt sein. Das Urteil bestätigt wieder einmal die Bedeutung der sorgfältigen Herausarbeitung der wechselseitigen Leistungspflichten im Architektenvertrag.