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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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„Außer Betrieb!“

Kommunalabgabenrecht - 03.11.2026

… meinte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) im jüngst entschiedenen Fall, in dem der Teleskoplader eines Landwirts einen Brand verursachte.

Der Teleskoplader wurde vom Landwirt gerade zur Futtermittelverteilung auf dem Hof eingesetzt, als er durch einen technischen Defekt Feuer fing. Die Kosten für den darauffolgenden Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr rechnete die Gemeinde per Bescheid gegenüber dem Landwirt ab.

Zu Unrecht, wie das Nds. OVG in seinem Urteil vom 24.06.2026 (Az.: 11 LC 337/24) in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Hannover entschied. Es bleibe vorliegend beim Grundsatz nach § 29 NBrandSchG, wonach Feuerwehreinsätze bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung wegen Lebensgefahr abgabenfrei seien. Die gesetzliche Ausnahme für Fälle der Gefährdungshaftung greife vorliegend nicht.

Die Gebührenpflicht bei Gefährdungshaftung hatte der Niedersächsische Gesetzgeber eingeführt, um Kommunen insbesondere bei Kfz-Unfällen eine Einnahmequelle für ihre Feuerwehren zu geben, da hier regelmäßig eine grundsätzlich abgabenfreie Rettung aus Lebensgefahr in Betracht kommt.

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Kfz-Halter grundsätzlich auch ohne Verschulden für bestimmte Schäden, die „bei dem Betrieb eines Kfz“ entstehen.

Laut Nds. OVG war der hiesige Brand nicht „bei dem Betrieb eines Kfz“ im Sinne der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG verursacht.

Das Nds. OVG schloss sich der Rechtsprechung des BGH an, wonach nicht jedes Nutzen eines Kfz bereits ein solcher Betrieb sei, nicht einmal jede Bewegung durch Motorkraft. Es brauche einen Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren, für die der Gesetzgeber die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung von Kfz-Haltern eingeführt habe. Dies seien Gefahren, die typischerweise von Kfz im Straßenverkehr mit all seinen Unwägbarkeiten ausgingen. Dieser Zusammenhang entfalle, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kfz nicht im Vordergrund stehe, sondern das Kfz nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde.

Und wenn Sie jetzt noch wissen wollen, weshalb in Niedersachsen Feuerwehrleute zwar unentbehrlich, aber keine „Einsatzmittel“ sind, lesen Sie das Urteil des Nds. OVG (Az.: 11 LC 48/24) vom selben Tage.