Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Die bisher weit verbreitete Annahme, dass tarifliche Regelungen durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag automatisch vor einer AGB-Kontrolle geschützt sind, hat sich als trügerisch erwiesen. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das BAG die Voraussetzungen für dieses Kontrollprivileg deutlich verschärft.
Die Klauseln in einem Arbeitsvertrag unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer strengen gerichtlichen Kontrolle, der sie sehr häufig nicht Stand halten. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf die unwirksamen AGB berufen. Weil nur der Arbeitgeber als Verwender der AGB sanktioniert wird, kann sich jedoch der Arbeitnehmer auf die an sich unwirksamen AGB berufen, wenn dies für ihn vorteilhaft ist.
Tarifliche Regelungen unterliegen grundsätzlich nur einer stark eingeschränkten richterlichen Kontrolle (bloße Willkürkontrolle). Dies ergibt sich aus dem hohen Stellenwert der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz). Die Gerichte gehen zudem davon aus, dass Tarifverträge von (nahezu) gleich starken Tarifvertragsparteien ausgehandelt werden und deshalb die Richtigkeit und Angemessenheit des Tarifvertrages vermutet werden kann. Der Gesetzgeber hat die Tarifverträge von der AGB-Kontrolle ausdrücklich ausgenommen (§ 310 Abs. 3 BGB, Tarifprivileg). In der Praxis führt dieses Tarifprivileg dazu, dass tarifliche Regelungen häufig Formulierungen enthalten, die einer AGB-Kontrolle kaum standhalten.
In vielen Arbeitsverträgen werden nicht nur zur sprachlichen Vereinfachung, sondern auch zur Vermeidung einer AGB-Kontrolle tarifliche Regelungen durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag, einen tariflichen Regelungsbereich oder eine einzelne tarifliche Regelung einbezogen, z. B. durch die Klausel
„Es gilt die tarifliche Ausschlussfrist des § 23 MTV der niedersächsischen Metall- und Elektroindustrie in ihrer jeweiligen Fassung“
Bezugnahmen sind auch beliebt im Hinblick auf Kündigungsfristen, da diese in vielen Tarifverträgen kürzer sind als im Gesetz, oder im Hinblick auf Rückzahlungsklauseln (Fortbildungskosten), da diese einzelvertraglich kaum AGB-konform formuliert werden können.
Doch das Tarifprivileg gilt unmittelbar nur für das normativ geltende Tarifrecht, also bei beidseitiger Tarifbindung. Seit Jahren war umstritten, ob und wann dieses Privileg auch für solche tariflichen Bestimmungen greift, die lediglich über eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Anwendung finden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 02.07.2025, 10 AZR 162/24) das Kontrollprivileg für solche in Bezug genommenen Regelungen weitgehend aufgehoben. Eine AGB-Kontrolle entfällt nur noch dann, wenn im Arbeitsvertrag
Die bisher häufig empfundene Sicherheit, dass eine in Bezug genommene tarifliche Regelung schon wirksam sein müsse, weil sie von den Tarifvertragsparteien so vereinbart wurde, wird damit bei der überwiegenden Mehrzahl der Bezugnahmen trügerisch sein.
Für die Arbeitgeber bedeutet das Urteil des BAG: Bezug ist oft nicht klug – auch und gerade in Arbeitsverträgen.
Die Arbeitsverträge sollten nach Bezugnahmen durchforstet und die in Bezug genommenen Regelungen ggf. durch eigene, AGB-konform formulierte, ersetzt werden.