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HöxterChristoph Höxter
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„Bald ist Heiligabend da …“: Arbeitsrechtliches zur Advents- und Weihnachtszeit

Arbeitsrecht - 02.12.2024

Die Temperaturen sinken, die Tage werden kürzer und beim Einkaufen blinken Zimtsterne und grüßen Weihnachtsmänner aus den Regalen. Eine besondere Zeit, die auch im Arbeitsrecht ihre Spuren hinterlassen hat. Deshalb heute vier weihnachtliche Themen:

1. Das Weihnachtsmärchen: Vor Weihnachten darf nicht gekündigt werden

Kündigungen zur Weihnachtszeit sind gar nicht so selten. Das hat jedoch in der Regel nichts mit der Boshaftigkeit der Arbeitgeber zu tun, sondern mit unternehmenspolitischen, rechtlichen und finanziellen Beweggründen. Viele Arbeitgeber strukturieren ihr Unternehmen zum Jahreswechsel um und bauen Stellen ab. Zudem ist in vielen Arbeits- und Tarifverträgen festgehalten, dass zum Ende eines Quartals Kündigungen fristgerecht ausgesprochen werden können. Am 31. Dezember endet ein Monat, ein Quartal und zugleich ein Kalender(-halb-)jahr.

Man mag eine Kündigung vor oder an Heiligabend für unchristlich, stillos und roh halten. Rechtswidrig ist sie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber nicht. Das wurde schon 1984 entschieden: „Der Senat hat bereits Zweifel, ob die bloße „Ungehörigkeit“ einer Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führen kann; ein Fall des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der 24. Dezember („Heiliger Abend“) i.S. des staatlichen Feiertagsrechts, des Arbeitsrechts und des Gewerberechts als Werktag gilt“ (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 – 4 AZR 512/81). Es sei denn, zusätzliche Umstände sind nachweisbar, also z.B. die Absicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer damit persönlich zu treffen.

2. Weihnachtsdeko am Arbeitsplatz

Ob und wie Beschäftigte ihren Arbeitsplatz weihnachtlich dekorieren dürfen, hängt von den Vorgaben des Arbeitgebers ab. Hat dieser keine Einwände, sollte man sich aber auch mit den Kolleginnen und Kollegen abstimmen, mit denen man in einem Raum arbeitet. Nicht jedem sind blinkende Lichtlein und Duftkerzen angenehm. Vorsicht ist bei Kerzen ohnehin geboten: die Brandschutz- und Unfallverhütungsbestimmungen sind unbedingt einzuhalten. Sonst drohen im Schadensfall Haftungsansprüche - das trübt die Weihnachtsfreude ungemein.

3. Heiligabend und Silvester sind frei (?)

Der 25. und 26. Dezember sowie Neujahr sind gesetzliche Feiertage. Heiligabend und Silvester sind dagegen normale Arbeitstage, wenn sie nicht gerade auf einen Sonntag oder arbeitsfreien Samstag fallen. Dann muss der Arbeitnehmer Urlaub beantragen. Allerdings kann es Tarifverträge sowie betriebliche oder vertragliche Regelungen geben, die eine Arbeitsbefreiung vorsehen. Auch eine „betriebliche Übung“ kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren jeweils ohne Einschränkungen frei gegeben hat.

4. Weihnachtsgeschenke bekommen und behalten

Wen der Arbeitgeber wie beschenkt, ist seine Sache. Hier gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Geschenke sind keine Vergütung für geleistete Arbeit. Bis 50 € sind sie steuer- und sozialabgabenfrei. Werden sie auf der Weihnachtsfeier ausgeteilt sogar bis 60 €.

Für Geschenke von Kunden und Geschäftspartnern an Beschäftigte sollte es klare Regeln geben. Fehlen die, dann lieber einmal zu viel als zu wenig fragen. Sind die Gaben nicht nur geringfügig, droht sonst schon mal die Kündigung wegen Untreue. Das wäre (k)eine schöne Bescherung.