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BeyerThomas Beyer
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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Baurecht – Der Bauherr und sein Wille

News - 10.05.2011

Eine am Bau nicht unbekannte Situation: Der Bauherr rügt einen Mangel, der Unternehmer prüft und unterbreitet einen konkreten Sanierungsvorschlag, der Bauherr stimmt dem zu.

 

Erweisen sich die dann ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als untauglich, so kann der Bauherr entgegen einer weit verbreiteten Auffassung weiterhin Mängelansprüche geltend machen. Eine Bereitschaft des Bauherrn, den Unternehmer aus der Haftung zu entlassen, lässt sich allein aus der Zustimmung zur Ausführung der vom Unternehmer vorgeschlagenen Art und Weise der Nachbesserung nicht entnehmen.

 

Auch in diesem Fall bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode allein dem Unternehmer in eigener Verantwortung obliegt.