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Bauüberwachung auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten!

Baurecht - 06.02.2019

Es ist allgemein bekannt, dass der Architekt oder Ingenieur, der die Bauüberwachung nach Leistungsphase 8 mit der Grundleistung „Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung …“ übernimmt, ein hohes Risiko eingeht, gesamtschuldnerisch mit dem ausführenden Unternehmen wegen auftretender Mängel in Haftung genommen zu werden. Umfang und Intensität der Überwachungstätigkeit hängen von den konkreten Anforderungen der Baumaßnahme und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. 

Vielfach wird dabei angenommen, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten, also einfache Bauleistungen, von denen zu erwarten ist, dass sie von Fachunternehmen auch ohne Anweisung und Aufsicht mangelfrei ausgeführt werden, nicht der Überwachungspflicht unterliegen. 

Das Kammergericht hält es in einer aktuellen Entscheidung demgegenüber unter Berufung auf andere Stimmen in Literatur und Rechtsprechung für erforderlich, auch bei diesen handwerklichen Selbstverständlichkeiten eine Einweisung bei Beginn der Arbeiten, stichprobenhafte Überprüfungen vor Ort und eine Endkontrolle durchzuführen. Ob dies in dieser Allgemeinheit richtig ist, kann bezweifelt werden. Der BGH hat sich dazu noch nicht äußern müssen. 

Auch im konkreten Fall haftete der Bauüberwacher nicht nur, weil er diese Anforderungen nicht erfüllt hatte. Vielmehr verneinte im Ergebnis das Kammergericht das Vorliegen von einfachen Bauleistungen. Es betonte im Übrigen, dass sich der ausführende Unternehmer bei der Bauausführung als unzuverlässig und nicht fachkundig erwiesen hatte, jedenfalls dem Bauüberwacher daran wegen dessen Arbeitsweise hätten Zweifel aufkommen müssen. Schließlich war es zu Änderungen der Bauleistung infolge von Anordnungen/Planungsänderungen gekommen, die auch bei einfachen Arbeiten zu einer gesteigerten Überwachungspflicht führen. 

Die jeweiligen Umstände können deshalb auch zu einer Bejahung der Verletzung der Bauaufsicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten führen. Wenn der Bauüberwacher nichts leistet und nichts unternimmt, um das Vertrauen auf eine mangelfreie Ausführung dieser Leistungen im konkreten Fall rechtfertigen zu können, wird er in der Regel nach dem Auftreten von Mängeln auch solcher Leistungen erfolgreich in Haftung genommen werden können.