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Das Fahrtenbuch (§ 31 a StVZO): die "Revanche" im Bußgeldrecht

News - 12.07.2005

Mit der "Fahrtenbuchauflage" gegen den Halter kann die Straßenverkehrsbehörde (und dies für eine Dauer von zumindest sechs Monaten) darauf reagieren, dass sie (z. B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß) den verantwortlichen Fahrer in der kurzen Verjährungszeit nicht ermitteln konnte. Diese Auflage droht, wenn man sich erfolgreich auf sein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht gestützt und sich oder einen Angehörigen so vor einer Geldbuße, Punkten und einem Fahrverbot bewahrt hat. Das Ausweichen auf ein "Ersatzfahrzeug" hilft auch nicht weiter (was unbequem insbesondere bei einer größeren Anzahl von Geschäftsfahrzeugen ist). Zuvor muss die Behörde aber alles ihr Zumutbare getan haben, den verantwortlichen Fahrer rechtzeitig zu ermitteln. Insoweit können im vorangegangenen Bußgeldverfahren zahlreiche Fehler gemacht worden bzw. Versäumnisse eingetreten sein. Vermeidungsstrategien berät mit Ihnen gern Ihr im Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt.