Mit Wirkung ab 01.01.2000 wird der öffentliche Glaube des Grundbuchs in den neuen Bundesländern im vollen Umfang wiederhergestellt. Gebäude und Anlagen, an denen selbständiges, aber nicht im Grundbuch eingetragenes Eigentum besteht, können bei Verkauf des Grundstücks gutgläubig „wegerworben“ werden.
Es besteht also die Gefahr, daß der Käufer des Grund und Bodens gleichzeitig die auf dem Grundstück errichteten Gebäude und Anlagen gutgläubig mit erwirbt. In diesem Falle erlöschen die Sachenrechtsbereinigungsansprüche der Gebäudenutzer und -eigentümer. Außerdem wird mit Wirkung ab 01.01.2000 auch für den Bereich der neuen Bundesländer gesetzlich vermutet, daß Grund und Boden und aufstehendes Gebäude eine Rechtseinheit bilden.
Nicht im Grundbuch eingetragene oder nicht rechtzeitig anerkannte Mitbenutzungsrechte (mit Ausnahme der Versorgungsleitungen im Sinne von § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz) erlöschen. Ein dingliches Nutzungsrecht/Gebäudeeigentum kann ab 01.01.2000 durch gutgläubigen Erwerb untergehen. Die Beschlagnahme eines Grundstücks in einem Zwangsversteigerungsverfahren erfaßt ab 01.01.2000 auch das nicht im Grundstücksgrundbuch dokumentierte Gebäudeeigentum.