So langsam beginnt sie - die besinnliche Weihnachtszeit. Überall kündigt sie ihr Kommen an. Und im Schlepptau hat sie wen? Genau – die liebe Familie.
Der eine wünscht diese insbesondere an Festtagen auf den Mond. Der andere schaut sich beim Gänseessen am Tisch um und erkennt das Potential. „Sag mal, liebe Cousine, brauchst du nicht eine neue Wohnung? Meine GbR hat da letztens eine gekauft.“
Braucht sie! Und den Mietern beschert sie damit ein unerwartetes Geschenk nach den Feiertagen: die Eigenbedarfskündigung.
Jetzt kommt das Kreuz mit der lieben Familie – die Cousine ist nicht Familie genug. So entschied es der BGH.
Gemäß § 577a Abs. 1a) S. 1 Nr. 1, Abs. 1 BGB können eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber eine auf berechtigtes Interesse gestützte Kündigung erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren aussprechen.
Es sei denn, die Gesellschafter oder Erwerber gehören derselben Familie oder demselben Haushalt an, § 577a Abs. 1a) S. 2 BGB. Dann wäre die Eigenbedarfskündigung möglich.
Der BGH entschied nunmehr, dass Cousins zwar Familie seien, aber eben nicht Familie genug für § 577a Abs. 1a) S. 2 BGB.
Familie genug ist nur, wer ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen habe. Dieses bestimmt sich nach § 383 ZPO und § 52 StPO. Hierunter fallen nur die nächsten Angehörigen, nicht aber Cousins und Cousinen.
Wenn die Person aber unter den Kreis der dort aufgeführten Personen fällt, muss nicht mal ein besonderes Näheverhältnis nachgewiesen werden. Denn davon geht der BGH für diese Personen aufgrund der engen Verwandtschaft schlicht aus.
Wenn Sie Ihrer Verwandtschaft also Wohnungsfreuden bereiten wollen, kontaktieren Sie lieber zunächst uns. Wir geben Auskunft über die notwendigen familiären Verhältnisse und beantworten Ihnen auch gern alle weiteren Fragen rund ums Miet – und WEG-Recht.