Eduard Wagner
Rechtsanwalt
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Oder: Leben Schwarzmaler länger?
Die Gäste unser diesjährigen „Bau und Brezel“ werden sich erinnern, dass ein Unternehmer selbst bei berechtigten Mängelrügen nicht rechtlos gestellt ist, sondern oftmals eine Mängelbeseitigung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen kann.
Erfahrene (und skeptische) Unternehmer können bereits früher ansetzen. Wenn ihnen bei Prüfung der Pläne und Vorleistungen Zweifel aufkommen, ob sie auf dieser Grundlage ein funktionstaugliches, mangelfreies Werk errichten können, sollten sie reagieren. Gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B haftet ein Unternehmer nicht für solche Mängel seines Werks, die auf einer mangelhaften Planung, oder Vorleistung beruhen, wenn er (zutreffend) darauf hingewiesen hat. Auch für den BGB-Vertrag ist dies inzwischen anerkannt.
Die Rechtsprechung stellt allerdings hohe Anforderungen an eine wirksame Bedenkenanzeige: Sie soll den Auftraggeber warnen und Risiken aufzeigen. Der Auftraggeber muss begreifen können, welche konkreten Folgen und Tragweite es hätte, die Bedenken des Unternehmers zu ignorieren. Dies gilt sogar, wenn der Auftraggeber selbst professioneller Bauunternehmer ist.
Mit anderen Worten: Optimismus und warme Worte sind bei einer Bedenkenanzeige fehl am Platz. Ausnahmsweise ist das Glas also nur voll, wenn es (halb) leer ist. Wie der gefundene Planungsfehler bzw. der Mangel an der Vorleistung beseitigt werden könnte, muss der Unternehmer nämlich nicht verraten.