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WeddigeCelina Weddige
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Der EuGH hat entschieden: Auch der schlummernde Mitfahrer arbeitet

Arbeitsrecht - 02.02.2026

Nach der bisher nahezu einhelligen Meinung war die Fahrzeit eines Arbeitnehmers zu einem Einsatz- oder Montageort nur dann Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG, kurz: Richtlinie) und damit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug selbst steuert. Ein Mitfahrer arbeitete hingegen nicht.

Der EuGH hat hingegen am 09.10.2025 entschieden, dass auch der Mitfahrer während der Fahrzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes arbeite (Aktenzeichen: C 110/24). Dabei spiele es nach der Begründung des Gerichts keine Rolle, wenn der Mitfahrer die ganze Fahrzeit über döse, schlafe oder sonstigen privaten Interessen nachgehe.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall mussten die Arbeitnehmer zu einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Uhrzeit an einem bestimmten Abfahrtsort erscheinen. Von dort fuhren sie gemeinsam mit einem Dienstfahrzeug zu dem vom Arbeitgeber (immer wieder neu) vorgegebenen Einsatzort. Ein Arbeitnehmer fuhr, die anderen waren lediglich Mitfahrer. Nach Verrichtung der Arbeit am Einsatzort ging es mit dem Dienstfahrzeug zurück zum Abfahrtsort, wobei wiederum nur ein Arbeitnehmer fuhr.

Arbeitsvertraglich war vorgesehen, dass die Fahrzeit nicht als Arbeitszeit zählt.

Der EuGH stellt jedoch klar, dass die Fahrzeit für alle Arbeitnehmer Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie (= im Sinne des Arbeitsschutzes) sei - auch für die Mitfahrer. Die Vorgaben der Richtlinie seien zwingend, so dass die Regelung im Arbeitsvertrag arbeitsschutzrechtlich keine Bedeutung habe.

Die Rechtsauffassung des EuGH ist für die Auslegung des Arbeitszeitgesetzes durch die deutschen Gerichte und Behörden bindend.

Das engt die Gestaltungsmöglichkeiten für die Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer an wechselnden Orten einsetzen, deutlich ein. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden, die höchste durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden. Fahren 4 Monteure (einer als Fahrer, 3 als Mitfahrer) 2,5 Stunden zum Einsatzort und am selben Tag 2,5 Stunden zurück, fallen 5 Stunden Fahrzeit an. Nach bisheriger Rechtsauffassung waren die 3 Mitfahrer bei Erreichen des Einsatzortes noch „frisch“ und konnten bis zu 10 Stunden am Einsatzort arbeiten. Lediglich für den Fahrer war der Einsatz vor Ort auf 5 Stunden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nun auch für die drei Mitfahrer: Alle vier Monteure dürfen in diesem Beispielsfall maximal 5 Stunden am Einsatzort arbeiten.

Diese neuen Grenzen müssen die Arbeitgeber bei der Planung von Einsätzen und bei der Dokumentation der Arbeitszeiten unbedingt beachten. Bei Verstößen drohen „saftige“ Bußgelder.

Die Entscheidung des EuGH betrifft nur die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, d. h. im Sinne des Arbeitszeitschutzes. Sie beantwortet jedoch nicht auch automatisch die Frage, ob die Fahrzeiten der Mitfahrer auch zu vergüten sind, also Arbeitszeit auch im vergütungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Anders als die Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes kann die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne in den Grenzen u. a. des Mindestlohngesetzes durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen aber auch einzelvertraglich gestaltet werden. Sprechen Sie uns gerne an.