Tahsin Er
Rechtsanwalt
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Die Diskussionen um den Strompreis halten an. Insbesondere die Preisstruktur steht im Fokus. Wir haben die wichtigsten Änderungen für 2026 für Sie zusammengefasst!
Ob zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland oder zur Sicherung der generellen Bezahlbarkeit von Energie – der Staat befasst sich längst intensiv mit diesem Thema. Zuletzt setzte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wichtige Impulse und legte 2025 Entwürfe zur „Senkung des Strompreises“ vor. Im Mittelpunkt stehen dabei die Reduzierung der Netzentgelte sowie der sog. Industriestrompreis.
1. Netzentgelte
Netzentgelte machen rund 28 % des Strompreises aus und fallen für Nutzung und Betrieb der Stromnetze an. Sie werden von der Bundesnetzagentur reguliert und auf alle Stromkunden „umgelegt“. Vereinfacht gilt: Je mehr Strom durch die Netze läuft, desto höher sind die Entgelte.
Der BMWE-Entwurf sieht daher vor, Netzbetreibern ab 2026 Zuschüsse für den Netzbetrieb zu gewähren, um die Kostenlast für Endkunden zu senken. Denn die Zuschüsse senken die Netto-Kosten der Netzbetreiber, die wiederum die Grundlage für die Weitergabe der Netzentgelte an die Endkunden bilden. Die Entlastung kommt somit allen Stromkunden zugute. Diese Zuschüsse sollen bis 2029 gezahlt werden. Trotz der Begrenzung ist dieser Ansatz zu begrüßen. Es bieten sich Investitionsmöglichkeiten durch Einsparungen. Diese können die Gesamtnetzlast verringern, sodass eine dauerhafte Senkung der Entgelte auch ohne den Zuschuss das auserkorene Ziel darstellt.
2. Industriestrompreis
Daneben plant das BMWE ab 2026 die Einführung eines Industriestrompreises (ISP). Ziel ist es, stromintensive Branchen zu entlasten und Investitionen in Energieeffizienz zu fördern. Begünstigt werden Unternehmen, die auf der sogenannten KUEBLL-Liste 1 oder 2 stehen, welche besonders energieintensive Branchen erfasst. Für Unternehmen der Liste 1 wird vermutet, dass die Voraussetzungen für den ISP erfüllt sind. Unternehmen der Liste 2 müssen die Kriterien individuell nachweisen. Anspruch besteht grundsätzlich ab einer Strom- und Handelsintensität von jeweils über 5 % oder einer kombinierten Intensität von über 2 %. Die Stromintensität beschreibt das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung, während die Handelsintensität branchenabhängig misst, inwieweit gestiegene Stromkosten an Kunden weitergegeben werden können.
Der Industriestrompreis basiert auf einem marktgestützten Referenzpreis, der um einen Differenzbetrag in Höhe von 50 % gekürzt wird. Daraus ergibt sich ein Zielpreis, der auf 5 ct/kWh nach unten gedeckelt ist, günstiger wird’s also nicht. Unternehmen können den Industriestrompreis für bis zu 50 % ihres Jahresstromverbrauchs in Anspruch nehmen und diese Strommengen flexibel über die Laufzeit der Beihilfe (bis 2028) verteilen.
3. Der Weg zur nachhaltigen Energieversorgung
Im Gegenzug muss mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen investiert werden, die die Strombezugskosten senken, ohne den Einsatz fossiler Energien zu erhöhen. Denkbar sind etwa Investitionen in erneuerbare Energien oder Speicherlösungen. Die Umsetzung hat innerhalb von 48 Monaten zu erfolgen; Fristverlängerungen sind im Einzelfall möglich. Der Beihilfezeitraum ist bis 2028 begrenzt.
Fazit:
Insgesamt zeigt sich, dass der Staat versucht, Stromkunden gezielt zu entlasten und zugleich Investitionen in eine nachhaltige Energieversorgung anzureizen. Die Maßnahmen sind zeitlich begrenzt, eröffnen jedoch durch temporäre Einsparungen erhebliche Investitionsspielräume und sind daher zu begrüßen.
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