News

SchwopeMarvin Schwope LL.M.
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (0) 531 28 20-327
Telefax: +49 (0) 531 28 20-325
schwope@appelhagen.de

Die geschuldete Funktionalität - ein zweischneidiges Schwert

Baurecht - 02.04.2025

Der funktionale Mangelbegriff ist ein Klassiker des Werkvertragsrechts: Der Auftragnehmer schuldet unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung, den Vorgaben des Auftraggebers oder zwischenzeitlich geänderten Regeln der Technik ein voll funktionstaugliches Werk. Diese Rechtsprechung erleichtert es Auftraggebern ungemein, ihre Rechte wegen Mängeln verfolgen zu können.

Das OLG München hat klargestellt, dass die geschuldete Funktionalität keine Einbahnstraße sei und auch den Auftragnehmer schütze: Erbringe der Auftragnehmer eine nicht beauftragte (zusätzliche) Leistung, die zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolgs notwendig sei, habe er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung (OLG München, Urteil vom 24.05.2022 - 9 U 1201/20).

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.06.2024 ist das Urteil des OLG München nun rechtskräftig geworden. Damit ist sichergestellt, dass der funktionale Mangelbegriff nicht nur weitreichende Pflichten, sondern auch Rechte für Auftragnehmer begründet!