Gunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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… befindet Schiller in seinem „Lied von der Glocke“, „denn das Auge des Gesetzes wacht“.
Ein Hannoveraner fühlte sich dagegen in einen Topf geworfen mit den "grässlich geweckten Bösen". Beim Besuch des Weihnachtsmarktes mochte er auf den achtsamen Blick der Landeshauptstadt gern verzichten. Die Landeshauptstadt hatte den Weihnachtsmarkt 2022 rund um den Platz der Weltausstellung videoüberwacht und die Aufnahmen gespeichert. Schilder in deutscher Sprache wiesen auf die Überwachung hin.
Zu Recht! Befand das Nds. Oberverwaltungsgericht (OVG) in seinem Beschluss v. 31.07.2024, Az.: 11 LA 498/23.
Die Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Grundrecht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung fand das Nds. OVG in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds. Polizei-und Ordnungsbehördengesetz (NPOG). Danach dürfen Ordnungsämter öffentliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist kenntlich zu machen.
Das Nds. OVG sah bei dem Hannoveraner Weihnachtsmarkt ein gesteigertes Potential für Eigentums- und sogar Sexualdelikte. Nicht erforderlich sei ein kriminalstatistischer Vergleich von Eigentums-und Sexualdelikten an den gefilmten Orten innerhalb und außerhalb der Weihnachtsmarktsaison. Der Gesetzgeber wolle mit § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NPOG anlassbezogene Gefahrenherde löschen. Ein solcher sei bei einem Weihnachtsmarkt erfahrungsgemäß gegeben. Die Landeshauptstadt habe ein oft deutlich verzögertes Anzeigeverhalten durch die mutmaßlichen Opfer von Eigentums- und Sexualdelikten auf dem Weihnachtsmarkt dargelegt. Dies rechtfertige Videobeobachtungen und deren Speicherung. Eine „kulturelle Ausgrenzung“ von ausländischen Weihnachtsmarktbesuchern finde auch bei rein deutschsprachigen Hinweisen auf die Beobachtung nicht statt.
Heil‘ge Ordnung, segensreiche …