Torben Schlüter MLE.
Rechtsanwalt
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Werbung per E-Mail ist im Online-Marketing ein „Must-have“. Gleichzeitig ergeben sich aus der strengen Rechtslage viele Fallstricke. Dies verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stade (Beschluss vom 30.10.2024 – Az. 3 S 24/24).
Der Kläger in dem Rechtsstreit hatte beim Beklagten per E-Mail nachgefragt, ob er in seinem Webshop einen Gutschein über 50,00 € kaufen könne. Daraufhin erhielt er eine automatisierte („auto-reply“) E-Mail des Beklagten. Der Beklagte teilte ihm darin mit, dass mehrere Produkte erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder verfügbar seien, da er nur qualitativ hochwertige Ware verkaufe und dass ein Umtausch bei ihm kostenlos sei.
Der Kläger hielt dies für unzulässige Werbung und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Stade gab der Klage statt. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ging das Landgericht zunächst davon aus, dass auch Verbraucher einen Anspruch darauf haben, nicht ohne ihre Einwilligung E-Mails zu Werbezwecken zu erhalten.
In der Anwendung auf den konkreten Fall war das Landgericht dann eher streng. Schon die Aussage des Beklagten, dass er nur qualitativ hochwertige Produkte verkaufe, diene aus Sicht des Gerichts der Verkaufsförderung und sei deshalb eine einwilligungsbedürftige Werbung. Es sei unerheblich, dass die E-Mail auch nicht-werblichen Inhalt habe. Eine E-Mail, die auch der Verkaufsförderung dienenden Inhalt habe, sei bereits als Werbung zu werten. Da der Kläger in die Zusendung der Werbung nicht eingewilligt habe, habe die Beklagte den Versand solcher E-Mails zu unterlassen.
Das Urteil zeigt, dass das Online-Marketing nicht nur viele Chancen bietet, sondern auch einige rechtliche Risiken birgt. Wir helfen Ihnen, den Durchblick zu behalten. Sprechen Sie uns gerne an.