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BrandesDr. Thomas Brandes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Ein Schritt in die richtige Richtung

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - 03.02.2025

Der häufigste Fall in unserer Praxis: Ein Mitarbeiter verwendet auf den Internet-Seiten des Unternehmens arglos ein aus dem Internet heruntergeladenes Foto oder die Nutzungsrechtsvereinbarung mit dem Fotografen beziehungsweise der Bildagentur gibt diese Nutzung nicht oder nicht im erfolgten Umfang her. Der Rechtsinhaber macht deshalb den Anspruch auf Unterlassung der Benutzung wegen eines nicht oder nicht mehr erlaubten öffentlichen Zugänglichmachens geltend. In diesen Fällen genügt es nicht, die Benutzung einfach nur aufzugeben oder dies zu erklären. Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt. Das Unternehmen muss seine Unterlassungserklärung dadurch unterstreichen, dass es für den Fall, dass sich die Benutzung doch wiederholt, eine Vertragsstrafe verspricht.

Bei der Annahme des für die Verwirkung der Vertragsstrafe notwendigen Verschuldens in solchen Wiederholungsfällen waren und sind die Gerichte äußerst großzügig. Um eine Vertragsstrafe zu vermeiden, müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um den erneuten Aufruf der betroffenen Seite zu vermeiden. Dazu gehört eine vollständige Löschung vom Server. Die Seite mit der Wiedergabe darf nicht mehr aufzurufen sein, auch nicht durch Direkteingabe der URL (Uniform Resource Locator, also der vollständigen Internet-Adresse der betroffenen Unterseite), durch Lesezeichen oder über Suchmaschinen. Notfalls müssen, so z.B. bei Google möglich, Löschungsanträge gestellt werden.

Das gleiche Problem besteht z.B. auch bei Unterlassungsansprüchen wegen anderer urheberrechtlich geschützter Inhalte, bei Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung waren von Beginn an nicht unumstritten. Mit einer jüngeren Entscheidung macht der Bundesgerichtshof nun einen Schritt in die richtige Richtung: Wenn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Foto nur noch nach der Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich war, sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese nur noch von einer Person eingegeben würde, die sich die Adresse abgespeichert oder notiert habe. Dann fehle es am öffentlichen Zugänglichmachen, weil Öffentlichkeit nur bei einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten“ und „recht vielen Personen“ vorliege.

Die Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf die Direkteingabe der URL. Über die Möglichkeit zum Aufruf über Lesezeichen oder Suchmaschinen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht entschieden. Diese Risiken sind im Fall der Fälle nach wie vor zu steuern.

Bereits bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gilt es, einiges zu beachten, vor allem hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Vertragsstrafe. Dabei und hinsichtlich notwendiger Folgemaßnahmen beraten wir Sie gerne.