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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
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Einmal ist eben doch nicht keinmal! Bei einmaligem Konsum von Kokain wird Fahrerlaubnis entzogen

Verkehrsrecht - 07.07.2025

Es entspricht seit jeher der oberverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung, dass der einmalige Konsum von sog. „harten“ Drogen zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Kokain ist eine „harte Droge“ in diesem Sinne.

Die Besonderheit dabei ist, dass der Konsum in keinerlei Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen muss.

Ein Beispiel: Da gibt es jemanden, der einmal in seinem Leben auf einer Party den Konsum von Kokain ausprobieren möchte. Derjenige plant von Braunschweig mit dem Zug nach Hamburg auf die Party zu fahren, dort zu feiern und einige Tage später mit dem Zug wieder zurück nach Braunschweig zu fahren. Sein Fahrzeug steht während des Konsums in 200 km Entfernung in Braunschweig. Ein Fahren unter Drogeneinfluss ist damit ausgeschlossen.

Sofern die Fahrerlaubnisbehörde hiervon Kenntnis erlangt, wird diese unserem Partygänger die Fahrerlaubnis entziehen, obwohl feststeht, dass dieser kein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in einem Beschluss (16 B 902/24) ergänzend festgestellt, dass es bei dem Konsum auch nicht auf die Wirkstoffkonzentration des Kokains ankommt und damit auch nicht auf die Frage, ob die Konzentration überhaupt ausreichte, die Fahrtüchtigkeit negativ zu beeinflussen.

In diesem Fall war eine Blutprobe entnommen worden, in welcher sich Kokain nachweisen ließ. Allerdings in so geringem Maße, dass sich eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht nachweisen ließ.

Da aber hinsichtlich der Fahreignung die bloße Einnahme von Kokain zur Ungeeignetheit führt, kommt es auf den Wirkstoffgehalt gerade nicht an.

Anzumerken ist allerdings, dass diese Einnahme bewusst erfolgen muss. Kann der Betroffene „nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ darlegen, dass es zu einer unbewussten und ungewollten Rauschmitteleinnahme gekommen ist, kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis so abgewendet werden.

Sofern der Betroffene behauptet, ihm sei eine Substanz ohne Wissen und Wollen „in das Glas geschüttet“ worden, wäre dies ein tauglicher Einwand. Ob ein solcher Einwand „nachvollziehbar und widerspruchsfrei“ ist, unterliegt dann im Zweifelsfall der Wertung durch das Gericht.