Zum 1. Mai 2000 traten wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, mit denen der Gesetzgeber glaubt, die Zahlungsmoral, insbesondere der Auftraggeber von Bauleistungen verbessern zu können:
Geldforderungen sind zukünftig ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Übersen-dung einer Rechnung zu verzinsen. Der gesetzliche Zinssatz wird von einem Festsatz in Höhe von 4 % auf einen variablen Satz von 5 % über dem Basiszins der EZB (gegen-wärtig also auf insgesamt 7,68 %) angehoben. Dies gilt auch für Altverträge, sofern die Rechnung nach dem 1. Mai 2000 zugeht oder die Forderung nach diesem Zeitpunkt fällig wird.
In Anlehnung an die VOB/B können für in sich abgeschlossene Werkleistungen auch ohne Vereinbarung Abschlagszahlungen verlangt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Abnahme kann sogar durch eine Fertigstellungsbescheinigung eines vom Unternehmer beauftragten Gutachters ersetzt werden, in der dieser bescheinigt, dass das Werk frei von Mängeln ist.
Die Forderung des Subunternehmers gegen den Hauptunternehmer wird spätestens fällig, wenn dieser von seinem Auftraggeber für die vom Subunternehmer ausgeführten Leistungen Zahlungen erhalten hat.