Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
kutzappelhagen.de
Wir bei Appelhagen setzen uns mit vollem Engagement dafür ein, dass Sie nicht nur von unserer Expertise in der individuellen Beratung profitieren, sondern auch stets gut informiert sind. Deshalb möchten wir Ihnen wichtige Informationen zur aktuellen Grundsteuererhöhung an die Hand geben. Viele von Ihnen haben Fragen zu den neu erlassenen Grundsteuerbescheiden — und wir haben die Antworten!
Um sicherzustellen, dass Ihre Grundsteuerbescheide korrekt sind, können Sie nach dieser Checkliste vorgehen:
1. Vergleich des Grundsteuermessbetrags
2. So gehen Sie bei der Prüfung des Grundsteueräquivalenzbescheides vor
Nicht ausgebaute Kellerräume/Bodenräume: Wurden nicht ausgebaute Kellerräume oder Bodenräume als Nutzfläche erklärt? Derartige Räume gehören weder zur Wohn- noch zur Nutzfläche. (Hinweis: Arbeitszimmer gelten als Wohnfläche!)
3. Flächen und deren Bewertung
Falls Ihr Bescheid nicht korrekt, jedoch rechtskräftig ist, gilt es folgendermaßen zu handeln:
Der Bescheid ist korrekt, aber zwischenzeitlich haben sich Änderungen ergeben. Was ist zu tun?
Änderung von Eigentumsverhältnissen durch Kauf oder Verkauf sowie Erbschaft brauchen in Niedersachsen nicht angezeigt werden!
Hinweise für gemeinnützige Vereine
Wenn Räume an Dritte überlassen oder vermietet werden, sind diese Vorgänge ebenfalls dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch für die Rückgängigmachung derartiger Vorgänge.
Wichtige Hinweise für alle
Nach altem Recht bestand keine Anzeigepflicht für bauliche Veränderungen. Im Rahmen der eingereichten Erklärungen zur Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 werden bauliche Veränderungen dem Finanzamt ggf. erstmalig bekannt. Dadurch sehen sich einige Finanzämter veranlasst, dies auch rückwirkend zu erfassen. Soweit jedoch alle Angaben zum 01.01.2022 zutreffend erfolgt sind, ist diese Vorgehensweise nach § 266 Abs. 3 Bewertungsgesetz unzulässig.
Haben Sie Fragen?
Wir stehen Ihnen für Rückfragen und zur Klärung individueller Anliegen jederzeit sehr gern zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!