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KutzKarin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
Telefon: +49 (0) 531 28 20-456
Telefax: +49 (0) 531 28 20-535
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Grundsteuererhöhung: Stimmt das alles?

Steuerberatung - 04.03.2025

Wir bei Appelhagen setzen uns mit vollem Engagement dafür ein, dass Sie nicht nur von unserer Expertise in der individuellen Beratung profitieren, sondern auch stets gut informiert sind. Deshalb möchten wir Ihnen wichtige Informationen zur aktuellen Grundsteuererhöhung an die Hand geben. Viele von Ihnen haben Fragen zu den neu erlassenen Grundsteuerbescheiden — und wir haben die Antworten!

Grundsteuerbescheide überprüfen: So gehen Sie vor

Um sicherzustellen, dass Ihre Grundsteuerbescheide korrekt sind, können Sie nach dieser Checkliste vorgehen:

1. Vergleich des Grundsteuermessbetrags

  • Entspricht der bisherige Grundsteuermessbetrag dem neuen? Wenn nein, dann den aktuellen Grundsteueräquivalenzbescheid - Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 - des Finanzamts überprüfen!

2. So gehen Sie bei der Prüfung des Grundsteueräquivalenzbescheides vor

Nicht ausgebaute Kellerräume/Bodenräume: Wurden nicht ausgebaute Kellerräume oder Bodenräume als Nutzfläche erklärt? Derartige Räume gehören weder zur Wohn- noch zur Nutzfläche. (Hinweis: Arbeitszimmer gelten als Wohnfläche!)

  • Garagen: Wurde die gesamte Fläche erklärt? Alles unter einer Gesamtfläche von 50 m² ist nicht zu erklären, wenn die Garagen mit der Wohnnutzung in Zusammenhang stehen. Das gilt auch für vermietete Wohnungen oder Häuser. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die Garage auf dem Grundstück des Hauses befindet oder auf einem separaten Grundstück. Wichtig ist, dass Ihnen oder Ihrem Ehepartner/ Ihrem Lebenspartner sowohl die Wohnung als auch die Garage gehört. Besonderheit: Dies ist auch dann entscheidend, wenn die Wohnung inklusive Garage im Eigentum eines Unternehmens steht.
  • Garagen sind immer voll anzusetzen, wenn sie an Personen vermietet oder überlassen werden, die nicht Mieter/Nutzer der Wohnung sind. Dies gilt auch für Tiefgarageneinstellplätze. Wichtig: Für Garagen im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung ist nur die Fläche zu berücksichtigen, die die o.g. genannte 50 m² übersteigt. Beispiel: Bei einer Doppelgarage (60 m²) sind nur 10 m² anzugeben.
  • Carports: Sind generell nicht als Nutzfläche anzugeben.
  • Nebengebäude: Vielfach sind kleine Werkstatt- oder Abstellräume hinter der Garage oder ein Schuppen für Gartengeräte vorhanden. Diese Räume gehören nicht zur Wohnfläche und sind als Nutzfläche zu erklären, soweit ihre Gesamtfläche insgesamt 30 m2 übersteigt

3. Flächen und deren Bewertung

  • Beachten Sie bitte die Innenmaße: Wohnräume unter 2,00 m Deckenhöhe werden nur mit der halben Fläche angesetzt. Dies gilt auch für Dachschrägen von 1 m bis 2 m, unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder oder ähnliche, nach allen Seiten geschlossene Räume. Sind diese beheizbar, ist die volle Fläche zu berücksichtigen. Flächen wie Balkone, Terrassen, Dachgärten etc. sind nur zu ¼ anzurechnen. Bei gewerblichen Räumen gilt: Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen, Lagerflächen, Rampen etc. zählen nicht zur Nutzfläche.

Der Bescheide ist fehlerhaft – was können Sie tun?

Falls Ihr Bescheid nicht korrekt, jedoch rechtskräftig ist, gilt es folgendermaßen zu handeln:

  • Antrag auf Fehlerbeseitigung bei dem zuständigen Finanzamt stellen: Soweit ein Antrag noch in diesem Jahr gestellt wird, kann dieser noch rückwirkend zum 01.01.2025 berücksichtigt werden, so dass grundsteuerlich kein Schaden entstanden ist. Kontaktieren Sie uns in diesen Fällen bitte für Unterstützung.

Der Bescheid ist korrekt, aber zwischenzeitlich haben sich Änderungen ergeben. Was ist zu tun?

  • Fristen beachten: Änderungen müssen bis zum 31.03. des Folgejahres angezeigt werden. Sofern dies bisher noch nicht erfolgt ist, ist dies nachzuholen. Die entsprechenden Änderungsanzeigen stehen im Elster Portal bereit. Zu diesen Änderungen gehören u.a:
  1. Neu- und Anbauten
  2. Änderungen in der Wohnfläche (z.B. durch Ausbau von Keller oder Dachböden)
  3. Rückbau von bisher ausgebauten Räumen
  4. Änderungen der Garagennutzung
  5. Umwandlung in Wohnungs- oder Teileigentum

Änderung von Eigentumsverhältnissen durch Kauf oder Verkauf sowie Erbschaft brauchen in Niedersachsen nicht angezeigt werden!

Hinweise für gemeinnützige Vereine

Wenn Räume an Dritte überlassen oder vermietet werden, sind diese Vorgänge ebenfalls dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch für die Rückgängigmachung derartiger Vorgänge.

Wichtige Hinweise für alle

Nach altem Recht bestand keine Anzeigepflicht für bauliche Veränderungen. Im Rahmen der eingereichten Erklärungen zur Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 werden bauliche Veränderungen dem Finanzamt ggf. erstmalig bekannt. Dadurch sehen sich einige Finanzämter veranlasst, dies auch rückwirkend zu erfassen. Soweit jedoch alle Angaben zum 01.01.2022 zutreffend erfolgt sind, ist diese Vorgehensweise nach § 266 Abs. 3 Bewertungsgesetz unzulässig.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen für Rückfragen und zur Klärung individueller Anliegen jederzeit sehr gern zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!