Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-630
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
ullrichappelhagen.de
Viele Selbständige und Arbeitnehmer sichern sich häufiger mit einer Krankentagegeldversicherung für den Fall längerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten ab. In der Vergangenheit haben Krankentagegeldversicherer jedoch versucht, das versicherte Tagegeld zu reduzieren, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten nach Vertragsabschluss sank.
Die Versicherer beriefen sich hierbei auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die ihnen ein solches Recht einräumte. Der BGH hat diese Regelung bereits im Jahr 2016 wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot für unwirksam erklärt. Daraufhin haben einige Versicherer versucht, die unwirksame Klausel in laufenden Verträgen durch eine neue, rechtskonforme Regelung in den AVB zu ersetzen.
Der BGH hat nun mit Urteil vom 12.03.2025 (AZ IV ZR 32/24) entschieden, dass ein Versicherer eine unwirksam gewordene Klausel nicht ohne weiteres durch eine neue Klausel ersetzen kann, die für den Versicherten möglicherweise nachteilige Folgen hat.
Die Kernpunkte des Urteils sind:
Das jüngste Urteil des BGH zur Krankentagegeldversicherung schützt die Versicherungsnehmer vor einseitigen Kürzungen durch den Versicherer in laufenden Verträgen. Daher gilt wie folgt:
Falls Ihr Krankentagegeldversicherer das Krankentagegeld gekürzt hat oder dies ankündigt, sollten Sie sich bei uns juristischen Rat einholen!