Erwerben Sie ein bestehendes Unternehmen und führen Sie es unter der bisherigen Firma fort, so haften Sie gemäß § 25 Absatz 1 HGB u.U. für alle Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers - sogar für Altforderungen, die bis zu fünf Jahre nach Unternehmensübernahme fällig werden!
Begriff der Firma
Umgangssprachlich wird der Begriff „Firma“ oft mit „Unternehmen“ gleichgesetzt. Rechtlich ist aber mit Firma nicht das Unternehmen gemeint. Die Firma eines Kaufmannes ist vielmehr der Name (z.B. Meier Spielzeugwaren GmbH, Eisenbeiß, Eisenwarenhandel KG, Party Service Koch e.K.), unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Erwerb eines Handelsgeschäfts
Für die Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB muss der Erwerber ein Handelsgeschäft erwerben. Handelsgeschäft im Sinne der Vorschrift ist das kaufmännische Unternehmen. Auf nichtkaufmännische Unternehmen findet § 25 Absatz 1 HGB keine Anwendung. Ferner muss das kaufmännische Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits bestehen und darf nicht eingestellt worden sein.
Unter Erwerb versteht das Gesetz jede Art der Unternehmensübertragung oder -überlassung. Somit fällt nicht nur der Unternehmenskauf darunter, sondern auch der Erwerb durch Schenkung oder Pacht. Ausnahmen gelten für den Unternehmenserwerb im Rahmen eines förmlichen Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse.
Fortführung des Handelsgeschäfts und der Firma
Für die Fortführung genügt, dass der neue Inhaber das Handelsgeschäft und die Firma im Wesentlichen unverändert weiterführt. Nicht unbedingt erforderlich ist eine wort- oder buchstabengleiche Übernahme der Firma. Entscheidend ist vielmehr, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen übernommen wird und hierdurch der Eindruck entsteht, es handele sich um dieselbe Firma.
Rechtsfolgen
Der neue Inhaber haftet neben dem alten Inhaber für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des alten Inhabers mit seinem ganzen Vermögen. Die Haftung des neuen Inhabers umfasst nicht nur Forderungen, die in der Vergangenheit begründet und fällig geworden sind, sondern auch Forderungen, die zwar vor der Unternehmensübernahme begründet, jedoch erst bis zu fünf Jahren nach dieser fällig werden.
Was tun?
Die Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB lässt sich u.a. vermeiden, wenn ein Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wird. Die Eintragung und Bekanntmachung des Haftungsausschlusses müssen mit der Unternehmensübernahme zusammenfallen; jedenfalls unverzüglich nach dieser erfolgen. Eine verspätete Anmeldung und Eintragung führt zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses.