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Haftungsfalle Vor-GmbH

News - 02.08.2006

Nehmen Gesellschafter nach notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, aber vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister (so genannte Vor-GmbH) den Geschäftsbetrieb auf, droht ihnen die persönliche Haftung. Aktuell wird dies vor allem, wenn die GmbH später in Insolvenz fällt.

Bislang war ungeklärt, ob diese Haftung nur der GmbH gegenüber besteht (Innenhaftung) oder unmittelbar gegenüber deren Gläubigern (Außenhaftung). Häufig wurde von Gerichten bei der vermögenslosen oder der Ein-Mann-GmbH die Außenhaftung bejaht. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten (Urteil vom 24. Okt. 2005, II ZR 129/04). Nunmehr gilt für alle GmbHs unterschiedslos das Innenhaftungskonzept. Damit können auch Gesellschafter der vermögenslosen GmbH oder der Ein-Mann-GmbH erfolgreich ihre unmittelbare Inanspruchnahme durch Gläubiger der Gesellschaft abwehren.

Dies gilt jedoch nur, wenn es zur Handelsregistereintragung der GmbH gekommen ist. Ist sie unterblieben, droht nach wie vor die unmittelbare Haftung. Insgesamt gibt es beachtliche Risiken bei einer tätigen Vor-GmbH. Gern bieten wir Ihnen hierzu unsere Beratung an.