Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Mit der Reform des GmbH-Rechts 2009 (MoMiG) hat die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste für Gesellschafter einer GmbH besondere Bedeutung erlangt. Nur der sogenannte Listengesellschafter ist berechtigt, Gesellschafterrechte wahrzunehmen (§ 16 GmbHG). Häufig streiten Gesellschafter darüber, ob einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch Einziehung seiner Geschäftsanteile.
Die einziehende Seite ist nun regelmäßig versucht, auch vor gerichtlicher Überprüfung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, um den ausgeschlossenen Gesellschafter darauf zu verweisen, dass er nicht mehr Listengesellschafter und damit nicht mehr zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten berechtigt ist. Manchmal geschieht dies auch heimlich, ohne den betroffenen Gesellschafter zu unterrichten. Für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 20.06.2024, Az. 8 W 10/24) nunmehr die Stellung des von dem Einziehungsbeschluss betroffenen Gesellschafters gestärkt.
Begleitend zu Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen gegen den Einziehungsbeschluss kann der Gesellschafter bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Gesellschaft das Verbot erwirken, eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, bei dem Registergericht einzureichen (BGH, Urteil vom 02.07.2019, Az. II ZR 406/17).
Darüber hinaus kann sich der einstweilige Rechtsschutz ausnahmsweise auch auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschaftsliste erstrecken, wenn das Vorgehen der Gesellschaft erkennbar darauf ausgerichtet ist, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln. Das gilt insbesondere dann, wenn der betroffene Gesellschafter mangels Einladung und Anhörung keine Kenntnis vom Einziehungsbeschluss und der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister hat. Andernfalls hinge die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes von zeitlichen Zufällen ab und benachteiligt gerade den Gesellschafter, der auf rechtswidrige Weise keine Kenntnis von der Einziehung seiner Geschäftsanteile hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Gesellschaft als Antragsgegnerin heimlich vorgegangen ist, den Einziehungsbeschluss ohne ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung beschlossen hat, kein Protokoll der Gesellschafterversammlung übersandt hat, die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des betroffenen Gesellschafters zum Handelsregister eingereicht hat und im Nachgang jede Kontaktaufnahme abgelehnt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2024, Az. 8 W 10/24).
Auf diese Weise wird dem von einer Einziehung betroffenen Gesellschafter effektiver Rechtsschutz gewährt.