Vor mehr als einem Jahr hat der Gesetzgeber das neue Schutzschirmverfahren sowie die Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren in die Insolvenzordnung aufgenommen.
1. Sanierung in eigener Regie – aber professionell beraten
Mit diesen Verfahren soll Unternehmen in der Krise die Chance gegeben werden, unter Aufsicht eines Sachwalters die Sanierung mit dem eigenen Management – häufig verstärkt durch Restrukturierungspezialisten – zu erreichen. Die Sanierung basiert neben der umfassenden betriebswirtschaftlichen Restrukturierung auf in einem Insolvenzplan verbindlich definierten Sanierungsbeiträgen der verschiedenen Gläubigergruppen.
Bis heute haben mehr als 300 Unternehmen die Neuregelung genutzt. Unternehmen, Gläubiger und Gerichte berichten überwiegend von positiven Erfahrungen. Schlüssel zu einer erfolgreichen Sanierung ist die intensive Zusammenarbeit aller Beteiligten und insbesondere die Einbindung der Gläubiger in den Restrukturierungsprozess.
Voraussetzung des Schutzschirmverfahrens ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist. Diese Voraussetzung und die Sanierungsfähigkeit sind durch die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters nachzuweisen. Dabei stellt das Gesetz sehr hohe Anforderungen an den Inhalt der Bescheinigung. Die herausfordernde Aufgabe des Beraters ist, gemeinsam mit dem Unternehmen neben einem realistischen Fortführungskonzept auch die komplexen finanziellen Auswirkungen der Regelungen des Insolvenzrechts in einer integrierten Finanzplanung darzustellen.