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von KalmCord T. von Kalm
Rechtsanwalt
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS)
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
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Insolvenzrecht sticht! EuGH-Urteil zu Nachrang von Gesellschafterdarlehen

Insolvenzrecht - 04.08.2026

Wer Gesellschafterdarlehen grenzüberschreitend gestaltet, sollte die insolvenzrechtlichen Spielregeln genau kennen! Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der gesetzliche Nachrang und die Anfechtungsregeln für Gesellschafterdarlehen nach deutschem Insolvenzrecht nicht durch die Vereinbarung ausländischen Rechts im Darlehensvertrag umgangen werden können.

Gesellschafterdarlehen sind in der Krise oft schnell zur Hand. Sie wirken unkompliziert, konzernintern und flexibel. Doch spätestens in der Insolvenz stellt sich eine unangenehme Frage: Steht der Gesellschafter wirklich wie ein normaler Gläubiger da?

Der EuGH hat diese Frage nun für einen grenzüberschreitenden Fall beantwortet. Eine österreichische Gesellschaft hatte einer deutschen Gesellschaft Darlehen gewährt. In den Verträgen war österreichisches Recht gewählt. Das Insolvenzverfahren wurde später aber in Deutschland eröffnet (2026, Court of Justice of the European Union, SML Maschinengesellschaft mbH v AK as insolvency administrator of MAPLAN Maschinenfabrik und Anlagen für Kunststofftechnik Schwerin GmbH v. 19.3.2026, C‑43/25).

Der Insolvenzverwalter verlangte Rückzahlung bereits erhaltener Zins- und Tilgungsleistungen. Hintergrund: Nach deutschem Insolvenzrecht sind Forderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nachrangig. Zahlungen, die diesen Nachrang kurz vor der Insolvenz unterlaufen, können angefochten werden (§§ 39, 135 InsO).

Die Darlehensgeberin berief sich auf die Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts. Die Rückzahlung war nach österreichischem Recht nicht anfechtbar. Der EuGH ließ das nicht durchgreifen. Maßgeblich war, dass es nicht nur um eine „normale“ Anfechtung ging, sondern um die Durchsetzung der insolvenzrechtlichen Rangordnung. Dafür gilt das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Was heißt das praktisch?

Eine Rechtswahlklausel schützt Gesellschafterdarlehen nicht zuverlässig vor dem deutschen Insolvenznachrang. Wer einer deutschen Gesellschaft als Gesellschafter oder gesellschafternaher Darlehensgeber Geld gibt, sollte die insolvenzrechtlichen Folgen von Anfang an mitdenken.

Unser Tipp:

Darlehensverträge innerhalb der Gruppe sollten nicht nur gesellschafts- und steuerrechtlich geprüft werden. Entscheidend ist auch die Frage, was passiert, wenn die finanzierte Gesellschaft später insolvent wird. Gerade bei grenzüberschreitenden Strukturen lohnt sich ein genauer Blick, bevor Geld fließt.