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MackDr. Martin Mack
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Kann ein abberufener Geschäftsführer noch wirksam für eine GmbH handeln?

Gesellschaftsrecht - 02.07.2024

Wie kann es sein, dass ein abberufener Geschäftsführer ohne Zustimmung oder Beschluss das wesentliche Vermögen einer GmbH veräußert?
Folgendes war passiert: Eine Projektentwicklungsgesellschaft hatte ihren Geschäftsführer abberufen. Dieser hatte sich vorher gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin verpflichtet, keine Grundstücksgeschäfte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vorzunehmen.

Trotzdem veräußerte die Gesellschaft, vertreten durch den zwischenzeitlich abberufenen Geschäftsführer, sämtliche Einheiten eines Immobilienprojekts.

Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH ist auf das Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Der Geschäftsführer kann die GmbH ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung sogar zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens verpflichten (BGH vom 08.01.2019, Az. II ZR 364/18).

Nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht kann ausnahmsweise die Vertretungsmacht auch im Außenverhältnis beschränkt sein.

Im entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 09.01.2024, Az. II ZR 220/22) war die Abberufung aber (noch) nicht in das Handelsregister eingetragen (negative Publizität des Handelsregisters, § 15 Abs. 1 HGB).

Trotz grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht im Außenverhältnis benötigt der Geschäftsführer bei besonders bedeutsamen Geschäften im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens, auch wenn es sich dabei um ein Grundstück handelt und der Gesellschaftszweck die Veräußerung von Grundstücken umfasst. Fehlt der Gesellschafterbeschluss, missbraucht der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht. Ins Außenverhältnis und damit auf die Wirksamkeit des Vertragsschlusses schlägt dies nur durch, wenn der Missbrauch zumindest objektiv offensichtlich ist. Dafür muss sich dem Vertragspartner aufdrängen, dass der Geschäftsführer ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss seine Vertretungsmacht überschreitet und ein solcher Beschluss fehlt.

Nach Auffassung des BGH müsste „einem verständigen Vertragspartner“ klar sein, dass die Übertragung des gesamten Vermögens einer GmbH zustimmungsbedürftig sei bzw. die Beschlussnotwendigkeit hätte. Dies müsse für einen juristischen Laien auf der Hand liegen. Etwas Anderes könnte dann gelten, wenn der beurkundende Notar darauf hingewiesen hätte, dass kein Gesellschafterbeschluss notwendig sei.

Für die Praxis empfehlen wir, bei einem Veräußerungsgeschäft, mit dem die Gesellschaft ihr wesentliches Vermögen veräußert, einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss durch den Geschäftsführer vorlegen zu lassen.