Ist eine verkaufte Ware oder ein erstelltes Werk (etwa eine Handwerkerleistung) mangelhaft, dann hat der Verkäufer ebenso wie der Werkunternehmer grundsätzlich das Recht der „zweiten Andienung“. Er darf einen Mangel also zunächst selbst beseitigen. Räumt ihm der Kunde dazu keine Gelegenheit ein und beseitigt er den Mangel eigenmächtig ohne vorherige Aufforderung an den Anbieter, dann verliert er jedes Recht, sich auf den Mangel zu berufen. Er muss dann trotz des Mangels den vollen Preis bezahlen. Die Kosten, die er zur Beseitigung des Mangels aufwenden musste, darf er nicht abziehen.
Für das Werkvertragsrecht, das die Erstellung von Gebäuden und Reparaturen an vorhandenen Gegenständen regelt, ist das schon lange geltende Rechtslage. Für das Kaufrecht gilt eine entsprechende gesetzliche Regelung seit dem Jahr 2002. Der Bundesgerichtshof hat nun zur neuen Rechtslage beim Kauf den hohen Rang dieses Grundsatzes betont (Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04).