Anna Hofmann LL.M.
Rechtsanwältin
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Seit dem 27.09.2026 gelten neue Regeln für die Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Pauschale Begriffe wie „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“, eigene Öko-Siegel und „klimaneutral“-Versprechen können jetzt abmahnfähig sein. Wir zeigen, welche Werbeaussagen Sie prüfen sollten.
Der Gesetzgeber hat neue Regelungen zur Umweltwerbung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. Die Gesetzesänderung setzt die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 (sogenannte EmpCo-Richtlinie) um. Die Richtlinie ist Teil des europäischen Grünen Deals. Sie soll nachhaltiges Konsumverhalten fördern, indem Verbraucher und Verbraucherinnen in die Lage versetzt werden sollen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Die neuen Regeln gelten seit dem 27.09.2026, und zwar ohne allgemeine Übergangsfrist.
Wer mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen wirbt, sollte seine Kommunikation jetzt prüfen. Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen. Eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht. Die konkreten Verbote für Umweltaussagen greifen nur gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen (B2C). Das UWG stellt nun zugleich ausdrücklich klar, dass auch im B2B-Bereich Angaben zu ökologischen und sozialen Merkmalen eines Produkts nicht irreführen dürfen.
Was ist jetzt kritisch?
Konsequenzen unzulässiger Umweltwerbung können teure Abmahnungen von Wettbewerbern und Wettbewerberinnen und Verbänden sowie einstweilige Verfügungen sein.
Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gern, ob und wo bei Ihnen Handlungsbedarf besteht.