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HofmannAnna Hofmann LL.M.
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„Klimafreundlich“, „nachhaltig“, „grün“: Dürfen Sie damit noch werben?

Wettbewerbsrecht - 03.11.2026

Seit dem 27.09.2026 gelten neue Regeln für die Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Pauschale Begriffe wie „klimafreundlich“ oder „umweltfreundlich“, eigene Öko-Siegel und „klimaneutral“-Versprechen können jetzt abmahnfähig sein. Wir zeigen, welche Werbeaussagen Sie prüfen sollten.

Der Gesetzgeber hat neue Regelungen zur Umweltwerbung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen. Die Gesetzesänderung setzt die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 (sogenannte EmpCo-Richtlinie) um. Die Richtlinie ist Teil des europäischen Grünen Deals. Sie soll nachhaltiges Konsumverhalten fördern, indem Verbraucher und Verbraucherinnen in die Lage versetzt werden sollen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Die neuen Regeln gelten seit dem 27.09.2026, und zwar ohne allgemeine Übergangsfrist.

Wer mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen wirbt, sollte seine Kommunikation jetzt prüfen. Die neuen Regeln gelten für alle Unternehmen. Eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen gibt es nicht. Die konkreten Verbote für Umweltaussagen greifen nur gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen (B2C). Das UWG stellt nun zugleich ausdrücklich klar, dass auch im B2B-Bereich Angaben zu ökologischen und sozialen Merkmalen eines Produkts nicht irreführen dürfen.

Was ist jetzt kritisch?

  • Pauschale Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“): Entsprechende Aussagen sind nur noch zulässig, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können (etwa EU-Umweltzeichen oder Blauer Engel) oder die Aussage unmittelbar am selben Medium konkret erläutern. Zu beachten ist dabei, dass Umweltaussagen nicht nur in schriftlichen und mündlichen Aussagen bestehen können, sondern auch in Farben oder Bildern.
  • Eigene Nachhaltigkeitssiegel: Siegel mit ökologischem oder sozialem Bezug, die nicht auf einem Zertifizierungssystem oder einer staatlichen Grundlage beruhen, sind unzulässig. Das gilt auch für selbst entwickelte Siegel.
  • „Klimaneutral“ durch Kompensation: Produkten darf keine positive Auswirkung auf Treibhausgasemissionen zugeschrieben werden, wenn eine solche nur auf eine Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts zurückzuführen ist.
  • Haltbarkeit und Reparierbarkeit: Aussagen dazu müssen belegbar sein.
     

Konsequenzen unzulässiger Umweltwerbung können teure Abmahnungen von Wettbewerbern und Wettbewerberinnen und Verbänden sowie einstweilige Verfügungen sein.

Sprechen Sie uns an. Wir prüfen gern, ob und wo bei Ihnen Handlungsbedarf besteht.