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Kompromissbereite Bauunternehmer (nicht mehr) zwischen den Stühlen

Baurecht - 06.01.2025

Viele Bauunternehmer waren in der Vergangenheit mit dem Problem konfrontiert, dass sie einerseits Vergleiche mit ihren Auftraggebern abschließen wollten, aber andererseits befürchten mussten, beim Abschluss von Vergleichen ihre Regressansprüche gegen Nachunternehmer zu verlieren.

Diese Sorge ist unbegründet:

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, dass ein Hauptauftragnehmer die Zahlungen, die er aufgrund eines Vergleichs an den Auftraggeber leistet, an seinen Nachunternehmer „weitergeben“ könne. Voraussetzung sei, dass der Mangel des Nachunternehmerwerks der Grund für den Vergleich ist und der Vergleich angemessen ist. Es sei dem „Hauptauftragnehmer nicht zuzumuten, gleichsam zu Gunsten des Nachunternehmers einen teuren Prozess mit ungewissem Ausgang zu betreiben und dabei Gefahr zu laufen, neben den Sanierungskosten auch noch die Prozesskosten ersetzen zu müssen“ [OLG Celle, Urteil vom 22.09.2022 - 5 U 142/21 BGH, Beschluss vom 10.07.2024 - VII ZR 179/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)].

Für die Praxis bedeutet das, dass der Weg für „gute Vergleiche“ nun frei ist. Bei nachteiligen Vergleichen verliert der Hauptauftragnehmer jedoch weiterhin seine Regressansprüche gegen seinen Nachunternehmer.