Hin und wieder wird in der Praxis außer Acht gelassen, daß mit der Entlassung von Arbeitnehmern, welche das 56. Lebensjahr vollendet haben, Ansprüche des Arbeitsamtes gegen den Arbeitgeber entstehen können. Sofern der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, muß der Arbeitgeber dem Arbeitsamt in vierteljährlichen Abständen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren (!) das Arbeitslosengeld erstatten - sogar dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt und hierfür eine Abfindung erhält!
Diese Regelung gilt nunmehr auch in den neuen Bundesländern für alle Entlassungen seit dem 01.01.1996.
Die Befreiung von der Erstattungspflicht ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Auf anwaltliche Beratung sollte hierbei nicht verzichtet werden. Dies gilt auch für die Möglichkeit, vom Arbeitsamt bereits vor der Entlassung den Wegfall der Erstattungspflicht bestätigen zu lassen.