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Leitungsrechte in den neuen Bundesländern

News - 02.03.1995

Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung in den Sparten Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser hat der Gesetzgeber für das Gebiet der neuen Bundesländer zugunsten der Versorgungsunternehmen eine Dienstbarkeit kraft Gesetzes begründet (Grundbuchbereinigungsgesetz, Sachenrechts-DVO vom 20. Dezember 1994).

 

Die Dienstbarkeit ist beschränkt auf Leitungstrassen und zugehörige Ver- und Entsorgungsanlagen, die am 03. Oktober 1990 genutzt waren und für die nicht schon nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht. Für die Dienstbarkeit ist grundsätzlich eine Entschädigung zu zahlen.

 

Voraussetzung für die notwendige Eintragung im Grundbuch ist eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde i.S.d. Energiewirtschaftsgesetz bzw. der unteren Wasserbehörde, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist und ein beim Grundbuchamt zu stellender Antrag auf Grundbuchberichtigung.

 

Keine gesetzliche Dienstbarkeit entsteht an öffentlichen Verkehrsflächen. Soweit hier keine Altrechte fortbestehen, setzt eine Grundstücksmitbenutzung grundsätzlich den Abschluß eines Konzessionsvertrages voraus.