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MeyerGunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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„Mehr Licht!“

Öffentliches Recht - 07.07.2025

… riefen die Grundstückseigentümer, als die neue Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kaum Gewinne abwarf. Eine Buche im eigenen Garten schien die PV-Anlage zu verschatten. Die Stimmung verdüsterte sich noch weiter, als die Eigentümer die Buche fällen wollten. Nach der Baumschutzsatzung der Gemeinde waren Baumfällungen grundsätzlich verboten. Daher lehnte die Gemeinde den Antrag auf Erteilung einer Fällgenehmigung ab. Zu Recht, wie jüngst das Nds. Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Beschluss vom 15.05.2025 entschied (Az.: 4 LA 57/23).

Das OVG sah die Ausnahmetatbestände in der konkreten Baumschutzsatzung als nicht gegeben an. Der Bau der PV-Anlage auf dem Dach sei trotz des Schattenwurfs uneingeschränkt zulässig gewesen. Das Nutzungsrisiko läge beim Bauherrn. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf optimale Nutzung der heimischen PV-Anlage gäbe es nicht. Die Fällung sei nicht aus überwiegenden, öffentlichen Interessen dringend erforderlich, die Interessenabwägung gehe zugunsten der Buche aus.

Ein abweichendes Abwägungsergebnis ergäbe sich auch nicht aus § 2 Satz 2 EEG (2023). Danach sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist. Einen generellen Vorrang einer optimal genutzten PV-Anlage gegenüber dem Erhalt eines ausgewachsenen Baumes leitete das OVG daraus nicht ab. Stattdessen stimmte das OVG mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in dessen Urteil vom 12.12.2024 (Az.: 5 K 265/23) überein. Andere öffentliche Interessen könnten der Förderung erneuerbarer Energien entgegenstehen, wenn diese ebenfalls den Zielen des Art. 20a GG dienten. Danach soll der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen für künftige Generationen schützen. Ausgewachsene Bäume seien Teil unserer natürlichen Lebensgrundlagen.

Indirekt mehr Licht ins Dunkel brachte das OVG auch in jene Fälle, in denen private PV-Anlagenbetreiber die Fällung eines fremden Baumes im öffentlichen Straßenraum begehren. Anlieger berufen sich dann gern auf § 2 Satz 2 EEG (2023).Dagegen müssen Anlieger nach § 32 NStrG grundsätzlich dulden, dass Bäume, Hecken und Sträucher im öffentlichen Straßenraum wachsen, Schatten werfen und Laub verlieren. Die Duldungspflicht endet erst bei unzumutbaren Auswüchsen. Muss die Gemeinde hier unterschiedliche Interessen abwägen, kann sie sich auf die erhellenden Erkenntnisse des OVG berufen, dass selbst der Ausbau erneuerbarer Energien keinen generellen Vorrang gegenüber dem Baumschutz genießt.