Jens Stanger
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Informationstechnologierecht
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Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel zur Verpflichtung des Mieters, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer weiteren Entscheidung zu der Thematik Schönheitsreparaturen festgestellt. Die Richter sahen darin eine zusätzliche Renovierungspflicht, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf dem Mieter einen erheblichen Arbeitsaufwand auferlege (BGH, Urteil v. 05.04.2006 – VIII ZR 109/05).