Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Der Markt mit Smartphones (leistungsfähige Mobiltelefone, z.B. iPhone) boomt. Viele Unternehmen wie eBay bieten mittlerweile kleine Programme zum Herunterladen, sog. Apps, an. Hiermit können z.B. Waren und Dienstleistungen via Mobiltelefon bestellt werden. Über die eBay-App können die Auktionen auf Mobiltelefonen optimiert dargestellt werden.
Das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09) hat entschieden, dass der Anbieter für die korrekte Darstellung der gesetzlichen Pflichtangaben (z.B. Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung, Preisangaben) auf einer Internet-Plattform selbst dann haftet, wenn er auf die Darstellung keinen Einfluss hat.
Jeder, der selbst Apps einsetzt oder Dienstleister einschaltet, die Angebote auch auf diesem Weg verbreiten, sollte prüfen, ob die Pflichtangaben mit angezeigt werden.