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Oft gestellte Frage: Herausgabe Haustürschlüssel Ja oder Nein?

Familienrecht - 04.03.2025

Stellen wir uns dazu den (leider) häufig eintretenden Fall vor:
Die sich einst liebenden Hauseigentümer haben sich getrennt. War man sich zunächst noch einig, dass ein Ehegatte auszieht, kommt es spätestens am Schlüsselbrett zum Zwist. Der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte hält nämlich die Hand auf und will die Haustürschlüssel vom weichenden Ehegatten ausgehändigt haben. Der glaubt aber, er dürfe die Schlüssel aufgrund seiner Eigentümer- oder zumindest Miteigentümerstellung behalten.

Der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte stellt sich dann die Frage: Ist das so?

Die Antwort ist einfach – die Schlüssel sind an den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten herauszugeben, wenn der weichende Ehegatte den Nutzungswillen an der Ehewohnung aufgegeben hat. Das ist dann der Fall, wenn der Ehegatte eine andere Wohnung bezogen hat. Die Forderung zur Herausgabe der Hausschlüssel ist im oben geschilderten Fall also berechtigt, da dieser ja freiwillig ausgezogen ist.

Die Hausschlüssel sind auch dann herauszugeben, wenn der Auszug nicht freiwillig aber durch eine rechtskräftige gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt.

Sollten noch persönliche Sachen/Gegenstände abgeholt werden müssen, hat der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem anderen Ehegatten aber Zutritt zu gewähren, damit die Sachen/Gegenstände abgeholt werden können. Eine Hausratsteilung kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dafür wird aber nicht mehr der Haustürschlüssel benötigt.

Wenn Sie zu den Themen Ehewohnung/Eheimmobilie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns.