Andreas Janßen LL.M.
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für
Erbrecht
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Bei einer Erbengemeinschaft gibt es nicht nur einen Erben, sondern viele. Diese Menschen, die sich teils nicht kennen, teils jedoch sehr wohl, sich lieben oder auch nicht, sind gezwungen, miteinander den Nachlass zu verwalten, bis das Erbe verteilt ist. Die Erbengemeinschaft endet erst, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bezahlt bzw. abgewickelt sind und der Nachlass verteilt ist. Sie ist kraft Gesetzes auf Liquidation und Auseinandersetzung gerichtet. Dies geschieht häufig einvernehmlich und „geräuschlos“, wenn sich die Miterben einigen können, wie das Erbe aufgeteilt wird; manchmal gestaltet sich der Prozess jedoch schwierig. Gibt es keine Einigung, kann jeder vor Gericht ziehen; das ist teuer und zeitaufwendig.
Alternativ gibt es die Möglichkeit der Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch einen Notar. Dieses Verfahren bietet sich häufig an, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden. Die Vermittlung könnte auch helfen, wenn sich die Parteien schon in weiten Teilen einig sind und absehbar ist, dass durch eine vermittelnde Tätigkeit des Notars die letzte Entscheidungsfindung zur umfassenden Regelung motiviert wird. Sie ist zu empfehlen, wenn einer der Miterben die Teilung bislang durch eine ständige Passivität scheitern ließ.
Jeder der Miterben kann dieses Verfahren beim Notar „beantragen“. Im Vorfeld muss bekannt sein, wer Erblasser, wer Beteiligter ist und wie sich der Nachlass, also das auseinanderzusetzende Vermögen, zusammensetzt.
Der Notar hat sowohl vermittelnde als auch beurkundende Aufgaben; eine Einigung kann er jedoch nicht erzwingen, verbindliche Entscheidungen trifft er nicht. Der große Vorteil, den der Notar nutzen kann, ist seine Unabhängigkeit. Er ist kein Interessenvertreter der einen oder der anderen Seite. Beim Notar werden die Vorstellungen der Beteiligten zur Auseinandersetzung bzw. Verteilung diskutiert, die Beteiligten tauschen sich - unter Vermittlung des Notars - aus. Sind alle Beteiligten erschienen und werden sie sich einig, kann ein sog. Teilungsplan bzw. die gefundene Vereinbarung erarbeitet und beurkundet werden. Sollte ein Miterbe nicht mitwirken, aber auch nicht ausdrücklich widersprechen, besteht die Möglichkeit, auch ohne ihn zu einer abschließenden Regelung zu kommen. Gegen den erklärten Willen auch nur eines Erben kann keine Vermittlung erfolgen.