Dr. Steffen Ullrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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Die Diskussion um die Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt weiter offen. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte jüngst entschieden, dass auch die eine Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Selbstständige der Rentenversicherungspflicht unterliegen (Urteil vom 24.11.2005 B 12 RA 1/04 R), wenn sie nur für einen Auftraggeber (die GmbH) tätig werden und selbst keine weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Davon wäre nahezu jeder GmbH-Geschäftsführer betroffen, der zugleich Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter ist, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit der GmbH.
Zur Umsetzung der Rechtsprechung wird es vermutlich nicht kommen. Die Deutsche Rentenversicherung BUND hat am 04.04.2006 erklärt, dass das Urteil zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden soll. Auch die Bundesregierung plant eine gesetzliche Klarstellung.