Bei Bauverträgen sind Sicherheitseinbehalte üblich. Regelmäßig darf der Unternehmer den Sicherheitseinbehalt durch Bankbürgschaft ablösen. Wenig bekannt ist, dass der Einbehalt – auch wenn keine Bürgschaft gestellt wird – auf ein Sperrkonto einzuzahlen ist. Ein Auftraggeber kann sich strafbar machen kann, wenn er die Einzahlung auf ein Sperrkonto unterlässt (OLG München, Beschl. v. 23.02.2006 - 2 Ws 22/06). Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Baubetreuungs-GmbH behielt den Sicherheitseinbehalt eines Subunternehmers im Vermögen der GmbH. Nach deren Insolvenz konnte der Einbehalt nicht mehr ausgezahlt werden. Dieses Handeln wertet das Gericht als strafrechtliche Untreue. Sicherheitseinbehalte sind fremde Vermögenswerte, die vom eigenen Vermögen insolvenzfest abzusondern sind!