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Steuertelegramm für den Monat April

Steuertelegramm - 02.04.2025

1. Es bleibt dabei: Keine Werbungskosten bei Hausgeldzahlungen, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden.

Der Anteil der Hausgeldzahlungen, den der Eigentümer der Wohnung an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlt und die auf die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage fallen, kann nicht (sofort) als Werbungskosten des Eigentümers/Vermieters geltend gemacht werden. Werbungskosten des Vermieters liegen erst vor, wenn die WEG die Geldmittel tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verausgabt. Der BFH hat diese bisher schon bestehende Rechtsansicht in seinem Urteil vom 14.01.2025 noch einmal bestätigt. Der Steuerpflichtige hatte vor dem BFH argumentiert, dass durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, sich der Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs geändert hätte. Der BFH hält jedoch trotz Reform des Wohnungseigentumsgesetztes an seiner bisherigen Auffassung fest.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 14.01.2025, IX R 19/24

 

2. Die Übertragung von stillen Reserven gemäß § 6b EStG durch einen Gesellschafter auf eine Personengesellschaft führt zur Reduzierung seines Kapitalkontos.

Gesellschafter von Personengesellschaften können eine § 6b-Rücklage grundsätzlich rechtsträgerübergreifend zwischen verschiedenen Betriebsvermögen übertragen (bspw. zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften oder von einem Einzelunternehmen auf eine Mitunternehmerschaft). Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.12.2024 klargestellt, dass die übertragenen stillen Reserven das Kapitalkonto des Gesellschafters bei der Gesellschaft, die die § 6b-Rücklage empfängt, mindern. Dies kann zu unerwünschten Nebeneffekten führten. Wenn hierdurch das Kapitalkonto des Gesellschafters negativ wird, können Verluste ggf. der Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 15a EStG unterliegen.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 12.12.2024, IV R 24/22

 

3. Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie können der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude als zusätzliche Leistung der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Erwerbsgeschäft besteht. Die zusätzliche Grunderwerbsteuer ist in einem nachträglichen und gesonderten Steuerbescheid festzusetzen.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 30.10.2024, II R 15/22