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SohnemannAndree Sohnemann
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Steuertelegramm für den Monat August

Steuertelegramm - 04.08.2026

1. Das BMF hat den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht.

Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 bringt das Bundesministerium der Finanzen zahlreiche steuerliche Änderungen auf den Weg. Ob und in welcher Form die vorgeschlagenen Regelungen letztlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, bleibt abzuwarten. Nachfolgend stellen wir eine Auswahl der wichtigsten geplanten Änderungen vor:

  • Der Zinssatz für die Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen soll von 1,8% p.a. auf 3,6% p.a. verdoppelt werden.
  • Die bisher gelebte Praxis bei der Aufteilung von Immobilienkaufpreisen auf den Grundstücks- und den Gebäudeanteil (nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig!) soll in einem neuen § 6f EStG-Entwurf gesetzlich kodifiziert werden. Nach einer ersten Analyse von § 6f EStG-Entwurf wird jedoch nur die bisherige BFH-Rechtsprechung und die aktuelle Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.
  • Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft: Es müssen auch künftig die Eingliederungsvoraussetzungen gegeben sein (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger). Dies soll aber künftig nicht automatisch zur umsatzsteuerlichen Organschaft führen, sondern erst auf Antrag des Organträgers beim zuständigen Finanzamt (neues Wahlrecht).

Fundstelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

2. Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Veräußerungsgewinn und Arbeitslohn beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wurde neben dem Kaufpreis für die Anteile eine Vergütung für die Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch den Veräußerer für mindestens fünf Jahre vereinbart. Der Veräußerer hatte auch diesen Kaufpreisanteil den Veräußerungseinkünften gemäß § 17 EStG zugeordnet (Teileinkünfteverfahren: nur zu 60% steuerpflichtig). Das Finanzamt ordnete diesen Kaufpreisanteil den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu (100%ige Steuerpflicht). Der BFH hat sich unter Gesichtspunkten des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen angeschlossen und die begünstigte Besteuerung gemäß § 17 EStG (entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts) bestätigt.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/25

 

3. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG auf dem Prüfstand

Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, da ihrer Auffassung nach § 7g EStG gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. § 7g EStG ermöglicht kleineren Unternehmen das steuerliche Vorziehen von geplanten Investitionskosten und die Vornahme von Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung von bestimmten Anlagegütern. Üblicherweise beseitigt der deutsche Gesetzgeber in einem solchen Fall die Rechtswidrigkeit einer nationalen Vorschrift, indem er diese auf EU-Sachverhalte ausweitet oder die Begünstigungsnorm ganz abschafft. Das weitere Vorgehen des Gesetzgebers bleibt hier abzuwarten.

Fundstelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2026

 

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