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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Steuertelegramm für den Monat Februar

Steuertelegramm - 03.02.2025

1. Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

In Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft unter anderem begünstigtes Vermögen erbt und eine Erbauseinandersetzung geplant ist, sollte dies möglichst dokumentiert werden. Dies gilt auch für die Gründe, weshalb die Auseinandersetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Gehört zum Nachlass einer Erbengemeinschaft das Familienheim, ist der Begünstigungstransfer unabhängig davon zu gewähren, ob die Miterben, die ihren Anteil auf den das Familienheim allein nutzenden Miterben übertragen, selbst einen Selbstnutzungswillen hatten. Es genügt daher, wenn der Miterbe, dem das Familienheim am Ende allein gehört, dieses auch zeitnah als eigenes Familienheim nutzt.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des BFH folgt und die gleichlautenden Ländererlasse entsprechend anpasst.

Fundstelle: BFH-Urteil, 15.05.2024, II R 12/21

 

2. Weihnachtsgeschenke dem Finanzamt melden?

Weihnachtsgeschenke fallen grundsätzlich unter das Erbschaftsteuergesetz. Doch muss deshalb jede Schenkung angezeigt werden?
Aber da war doch etwas: Schenkungen unter Lebenden fallen unter § 7 Abs. 1 ErbStG! Dieser spricht von jeder freigebigen Zuwendung. Vom Grundsatz her erfüllen Weihnachtsgeschenke damit diese Tatbestandsvoraussetzungen. Glücklicherweise hatte der Gesetzgeber ein Einsehen mit Schenkern und Beschenkten. Übliche Gelegenheitsgeschenke werden nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG von einem Steuerzugriff ausgeschlossen. Da atmet selbst die Finanzverwaltung auf, die sonst viel zu tun hätte, alle Geschenke nachzuhalten.
Doch was genau ist so ein übliches Gelegenheitsgeschenk? Wie die Begriffe es sagen, muss eine Gelegenheit gegeben und das Geschenk üblich sein.

Fazit: Die meisten dürfen aufatmen und das Finanzamt unter dem Weihnachtsbaum mal vergessen. Sind die Geschenke dann doch etwas großzügig ausgefallen, empfiehlt sich eine Anzeige beim Schenkungsteuerfinanzamt. Dabei sollte dargelegt werden, weshalb man überzeugt ist, dass es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, das steuerfrei ist. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entfällt nur dann, wenn eindeutig ist, dass keine Steuerpflicht besteht.

Fundstelle: § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG

 

3. Anhebung von Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro steigen und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro. Zusammen mit dem Erziehungsfreibetrag (2.928 Euro) liegen die Freibeträge für Kinder dann bei 9.600 Euro im Jahr 2025 und bei 9.756 Euro im Jahr 2026.
Das Kindergeld steigt ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich. Ab 2026 soll das Kindergeld 259 Euro pro Kind betragen.

Fundstelle: Jahressteuergesetz II 2024

 

4. Änderung des Erbschaftsteuergesetzes (§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG)

Der Pauschbetrag für Erbfallkosten steigt von 10.300 Euro auf 15.000 Euro.

Fundstelle: Jahressteuergesetz II 2024