Katrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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sommermeier
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1. Update zu digitalen Steuerbescheiden – was gilt ab 2026?
Ab 2026 sollen Finanzbehörden Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte grundsätzlich elektronisch per Datenabruf bekannt geben können – ohne vorherige Einwilligung der Steuerpflichtigen. Stattdessen gilt künftig: digital ist möglich, solange kein Widerspruch eingelegt wird. Grundlage dafür ist das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (23.10.2024) mit der Neufassung u. a. von § 122a AO.
Kurz vor dem geplanten Start wird die verpflichtende, flächendeckende Umstellung jedoch teilweise verschoben: Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) soll die Neuregelung als Regelfall erst ab 2027 gelten. Für 2026 bedeutet das voraussichtlich eine Übergangsphase: Die Finanzbehörden können digitale Bescheide schon bereitstellen, müssen es aber noch nicht überall – Papierbescheide und digitale Abrufe werden daher nebeneinander vorkommen.
Ein Widerspruchs-/Antragsrecht bleibt bestehen: Steuerpflichtige können formlos, ohne Begründung, ab sofort beantragen, Bescheide einmalig oder dauerhaft per Post zu erhalten (gilt nur für die Zukunft). Wer sicher digital abrufen möchte, soll laut Deutschem Steuerberaterverband vorsorglich mit dem Finanzamt klären, ob eine Einwilligung sinnvoll bzw. möglich ist.
Fundstelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 25.11.2025
2. Fristbeginn der Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments
Wenn ein Testament erst lange nach dem Erbfall gefunden wird, stellt sich bei der Erbschaftsteuer die Frage, wann die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt. Grundsätzlich beträgt sie vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei Erwerben von Todes wegen gilt aber eine Sonderregel: Die Frist beginnt nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber Kenntnis vom Erwerb erlangt (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO).
Im entschiedenen Fall wurde zunächst nach gesetzlicher Erbfolge vererbt (Neffe und Schwester je 50 %), die Erbschaftsteuer 1994 festgesetzt. Jahre später (2003) tauchte ein späteres Testament auf, das den Neffen zum Alleinerben machte. Weil die Schwester die Wirksamkeit angriff, bestand lange Unsicherheit. Der BFH stellte klar: „Kenntnis“ meint sichere Kenntnis vom rechtsgültigen Erwerb. Diese lag erst vor, als das Nachlassgericht 2007 per Vorbescheid die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Neffen ankündigte – auch wenn noch Rechtsmittel möglich waren.
Damit begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf 2007 und endete mit Ablauf 2011. Der Änderungsbescheid des Finanzamts aus 2010 war daher fristgerecht. Wichtig: Eine frühere Erbscheinerteilung (1989) „verbraucht“ die Anlaufhemmung nicht, wenn später ein neuer Rechtsgrund auftaucht – hier das neu gefundene, spätere Testament. Auf den endgültigen Erbschein von 2009 kam es für den Fristbeginn nicht mehr an.
Fundstelle: NWB YAAAK-03047
3. Einspruch per Mail
Der BFH hatte zu klären, was gilt, wenn ein Einspruch per E-Mail fristgerecht versandt wurde, aber beim Finanzamt nicht ankommt. Grundsätzlich muss der Einspruchsführer den Zugang der E-Mail nachweisen; ein bloßer Ausdruck der E-Mail reicht dafür nicht.
Trotzdem kann der Steuerpflichtige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) erhalten, wenn ihn kein Verschulden trifft. Nach dem BFH liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles Zumutbare getan hat: E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß abgesendet und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten.
Wichtig ist die Klarstellung: Das Nicht-Einfordern einer Empfangs- oder Lesebestätigung begründet kein Verschulden. Die Abgabenordnung verlangt keine besonderen technischen Sicherungen oder eine „qualifizierte“ Zustellart für Einsprüche per E-Mail.
Ergebnis: Auch wenn der Zugang nicht bewiesen werden kann, steht das Fehlen einer Lesebestätigung einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn der Versand ordnungsgemäß erfolgte
Fundstelle: BFH-Urteil vom 29.04.2025, VI R 2/23
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