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Steuertelegramm für den Monat Januar

Steuertelegramm - 06.01.2025

Alle Jahre wieder…

…kommt mit Sicherheit ein neues Jahressteuergesetz!

Das Jahressteuergesetz 2024 wurde im vergangenen Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie üblich wird eine Vielzahl von kleineren Anpassungen in diversen Steuergesetzen vorgenommen. Nachfolgend eine kleine Auswahl:

1. Die Grenzwerte bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung werden erhöht.

Die Regelung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern wird neu gefasst und auch ans EU-Recht angepasst. Für inländische Unternehmer ist interessant, dass die Grenzwerte, bis zu denen eine Behandlung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer erfolgen kann, ab dem 01.01.2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 € (statt 22.000 €) und für das laufende Kalenderjahr auf 100.000 € (statt 50.000 €) angehoben werden.

Durch das Streichen des kleinen Wortes „voraussichtlich“ im entsprechenden Gesetzestext wird zudem erreicht, dass bei Überschreiten der 100.000 €-Schwelle zwingend ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung mitten im Kalenderjahr erfolgt.

2. Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes für Zwecke der Grundsteuer.

Die Grundsteuerreform 2025 hat sowohl die Steuerpflichtigen als auch die steuerlichen Berater lange in Atem gehalten. Auf die Kritik an der Grundsteuerreform, aufgrund welcher in bestimmten Konstellationen offensichtlich zu hohe Grundstückswerte festgestellt werden, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 reagiert. Steuerpflichtige können künftig den Grundbesitzwert für Zwecke der Grundsteuer reduzieren, indem sie einen niedrigeren Wert nachweisen. Der Nachweis dürfte im Regelfall nur durch ein Gutachten eines staatlich anerkannten Immobiliensachverständigen gelingen.

Aber Vorsicht ist geboten! Eine steuerliche Berücksichtigung des niedrigeren Wertes erfolgt nur, wenn der gesetzliche Grundsteuerwert den nachgewiesenen Wert um mindestens 40% übersteigt.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Steuerfreiheit von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen

Bei der Steuerfreiheit von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen wird künftig nicht mehr zwischen Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden unterschieden. Die Einnahmen sind künftig bei der Einkommensteuer steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Pro Steuerpflichtigen darf die insgesamt installierte Bruttoleistung höchstens 100 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit betragen.

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