Hauke Hagena
Rechtsanwalt und Steuerberater
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1. Verlustnutzung – Rücktrag trotz unterjährigem Beteiligungserwerb möglich
Die Nutzung von Verlusten wird vielfach sinnwidrig durch den Steuergesetzgeber behindert oder sogar untersagt. Besonders gravierend: Verluste einer GmbH dürfen künftig nicht mehr genutzt werden, wenn die Hälfte oder mehr der Anteile an einer Körperschaft auf einen neuen Erwerber übergehen.
Werden also beispielsweise im Dezember des Jahres 02 60 % der GmbH-Anteile verkauft, geht der Verlust der GmbH vollständig verloren. Für das Jahr 02 und weitere Jahre entspricht diese Folge dem Gesetz.
Besteht die Möglichkeit, den Verlust aus Januar-November 02 in das Jahr 01 zurückzutragen? Nein, meinte das Finanzamt. Dem widersprach letztinstanzlich der Bundesfinanzhof, also Ja zum Verlustrücktrag – ein potentiell geldwerter Vorteil bei jedem Share-Deal.
2. Meldepflicht für Kryptowerte – das Ende der Anonymität für Bitcoin & Co.
Der Bundestag hat am 06.November 2025 die Einführung des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) beschlossen. Damit werden vor allem Krypto-Börsen verpflichtet, ihre Nutzer und deren Transaktionen und Besitzstände zu melden.
Die Zeit der Anonymität bei Kryptowerten ist damit vorbei.
Soweit Einkünfte aus Kryptowerten in der Vergangenheit nicht gemeldet wurden, sollten Nachmeldungen erfolgen. Sollten die Transaktionen der Vergangenheit nicht steuerbar sein, so sollte eine präzise und vollständige Dokumentation vorliegen, um etwaige Anfragen der Finanzämter beantworten zu können.
3. Ausländische Personengesellschaften: Bundesfinanzhof „pfeift“ Finanzverwaltung zurück
Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften sind regelmäßig durch die Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt.
Einseitig – und damit schon als Verstoß gegen das jeweilige Abkommen – hat der deutsche Gesetzgeber angeordnet, dass in bestimmten Fällen eine Freistellung der ausländischen (und schon im Ausland versteuerten) Einkünfte von der deutschen Einkommensteuer nicht erfolgt. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird dadurch sichergestellt, dass die ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Für den Steuerpflichtigen ist dies nachteilig, da er so grundsätzlich den hohen deutschen Steuersätzen ausgesetzt ist.
Die Finanzverwaltung wollte diesen nachteiligen Übergang zur Anrechnungsmethode auch schon für Kleinstbeteiligungen an Personengesellschaften vornehmen. Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen. Das höchste deutsche Steuergericht verlangt eine Mehrheitsbeteiligung – Gestaltungsspielraum, den Steuerpflichtige nutzen sollten.
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