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SommermeierKatrin Sommermeier
Steuerberaterin (§ 58 StBerG)
Diplom-Finanzwirtin (FH)
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Steuertelegramm für den Monat Juli

Steuertelegramm - 07.07.2025

1. Wachstumsbooster 2025: Steuerliche Anreize für Unternehmen

 Am 4. Juni 2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossen. Ziel ist es, Investitionen durch gezielte steuerliche Entlastungen zu fördern.

Kernmaßnahmen des Programms:

Degressive Abschreibung von 30 %: Gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden.

Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge: 75 % im ersten Jahr für neu angeschaffte E-Fahrzeuge im gleichen Zeitraum.

Senkung der Körperschaftsteuer: Ab 2028 jährliche Reduktion um einen Prozentpunkt, bis 2032 ein Satz von 10 % erreicht ist.

Erweiterung der Forschungszulage: Ab 2026 wird die förderfähige Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben.

Derzeit befindet sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren. Ein konkreter Termin für das Inkrafttreten steht noch aus, das Gesetz soll jedoch unmittelbar nach Verkündung gelten. Die Bundesregierung strebt einen zügigen Abschluss vor der Sommerpause an, um Unternehmen frühzeitig Planungssicherheit zu geben.

 

2. Im Bau befindliche Gebäude kein Verwaltungsvermögen

Das FG Münster entschied, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gelten. Maßgeblich ist, dass zum Stichtag keine tatsächliche Nutzungsüberlassung an Dritte erfolgt ist.

Fundstelle: FG Münster, Urteile vom 14.11.2024 – 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F

 

3. Keine Steuerbegünstigung für Parkhäuser bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hat entschieden, dass Parkhäuser als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen gelten und somit nicht von der erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Betriebsvermögen profitieren. Dies gilt auch dann, wenn das Parkhaus zuvor vom Erblasser selbst betrieben und später verpachtet wurde.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 28.02.2024 – II R 27/21