Karin Kutz
Steuerberaterin und Wirtschaftsmediatorin
Fachberaterin für
Internationales Steuerrecht
Fachberaterin für
Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Fachberaterin für
Gemeinnützigkeit (IFU GmbH)
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1. Immobilienverkauf auf Raten: BFH beendet jahrzehntelange Praxis
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.03.2026 (Az. VIII R 30/24) eine für Steuerpflichtige äußerst erfreuliche Kehrtwende vollzogen. Bislang wurde bei langfristigen, zinslosen Kaufpreisraten häufig ein steuerpflichtiger Zinsanteil unterstellt. Der BFH stellt nun klar: Wird die Kaufpreisforderung ausdrücklich zinslos gestundet und sollen die Raten vollständig dem Kaufpreis zugeordnet sein, entstehen grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit werden insbesondere Immobilienübertragungen innerhalb der Familie, Nachfolgeregelungen und Verkäufe mit langfristiger Finanzierung deutlich attraktiver.
Praxishinweis:
Bei geplanten Immobilienverkäufen sollte geprüft werden, ob eine zinslose Kaufpreisstundung wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Vertragsgestaltung gewinnt durch das Urteil erheblich an Bedeutung.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24
2. Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie: Der BFH warnt vor teuren Überraschungen
Der BFH hat entschieden, dass die Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten bei einer Grundstücksübertragung zu einer teilentgeltlichen Veräußerung führen kann. Erfolgt die Übertragung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist, kann der entgeltliche Teil steuerpflichtig sein. Für die Berechnung ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis von Gegenleistung und Verkehrswert vorzunehmen.
Praxishinweis:
Vor Immobilienübertragungen innerhalb der Familie sollte stets geprüft werden, welche Darlehen noch auf dem Objekt lasten. Die steuerlichen Folgen werden häufig unterschätzt.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24
3. Höhere AfA durch kürzere Restnutzungsdauer weiterhin durchsetzbar
Die BFH-Rechtsprechung zur tatsächlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden eröffnet Vermietern weiterhin erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Kann durch ein sachverständiges Gutachten nachgewiesen werden, dass ein Gebäude wirtschaftlich kürzer nutzbar ist als gesetzlich typisiert angenommen, erhöht sich die jährliche Abschreibung deutlich. Nach der Rechtsprechung sind neben dem Bausubstanzgutachten auch weitere Gutachten zum Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer möglich. So wird durch den BFH beispielsweise auch ein Verkehrswertgutachten oder eine Modellberechnung im Sinne der ImmoWertV anerkannt.
Gerade bei älteren Wohn- und Gewerbeimmobilien können sich daraus über Jahre erhebliche Liquiditätsvorteile ergeben.
Praxishinweis:
Bei größeren Bestandsobjekten oder jüngst erworbenen Immobilien sollte geprüft werden, ob ein Restnutzungsdauergutachten wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Rechtsprechung ist aktuell von erheblicher Praxisrelevanz, da die Finanzverwaltung ihre abweichende Rechtsauffassung mit dem am 01.12.2025 veröffentlichten BMF-Schreiben aufgegeben hat.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 28.07.2021 – IX R 25/19
4. Niedersächsisches Grundsteuergesetz nicht verfassungswidrig
Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 18.06.2026 im Musterverfahren 1 K 38/24 die Klage der Grundstückseigentümer abgewiesen.
Im Rahmen der Urteilsbegründung stellte das Gericht heraus, dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen großen Gestaltungsspielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall orientieren, Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könnten Praktikabilitätserwägungen der Vorrang vor Ermittlungsgenauigkeit gegeben werden, damit das Besteuerungsverfahren handhabbar bleibe.
Der zuständige Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch zugelassen.
Praxishinweis:
Eigentümer sollten Grundsteuerbescheide weiterhin sorgfältig prüfen. Erfolgversprechend sind künftig vor allem Einwendungen gegen konkrete Bewertungsgrundlagen und nicht gegen das System als solches. Wir haben in unserem Informationsschreiben zur Grundsteuer zusammengefasst, welche Möglichkeiten hier bestehen.
Fundstelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 18.06.2026, BFH, Urteile vom 20.05.2026 – II R 26/24 und II R 27/24
Aktuelle Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes bringen Erleichterungen für grundbesitzhaltende Gesellschaften
Der Bundesrat hat am 12.06.2026 wichtige Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz beschlossen. Für den Fall des Anteilseignerwechsels von grundbesitzhaltenden Gesellschaften wurden die nach der bisherigen Signing/Closing-Theorie erforderlichen „Zweifachmeldungen“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschafft und einheitlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (sog. Signing) festgelegt. Die entsprechenden Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Anzeigepflichten der Vertragsparteien wurden von bisher 14 Tagen auf einen Monat verlängert. Dies bringt für die Praxis deutliche Erleichterungen.
Es ist jedoch noch wenig bekannt, dass diese Anzeigepflichten für die Vertragsparteien unabhängig von den gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare bestehen. Durch die Rechtsprechung ist dieses Versäumnis vermehrt in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Für Grundstücksgesellschaften und ihre Gesellschafter können sich daher schmerzhafte Folgen ergeben, wenn diese Verpflichtungen nicht beachtet werden.
Wir haben alles Wissenswerte zu diesem Thema in unserem Informationsschreiben Grunderwerbsteuer bei Immobiliengesellschaften – Hintergrund und rechtliche Einordnung zusammengefasst.
Inkrafttreten: Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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